Artikel 5 VO (EU) 2012/70
Übermittlung der statistischen Ergebnisse an Eurostat
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat vierteljährlich die ordnungsgemäß überprüften Einzeldaten für die in Artikel 3 genannten und in Anhang I aufgezählten Variablen ohne Angabe des Namens, der Anschrift und des Kennzeichens.
Diese Übermittlung umfasst gegebenenfalls auch die statistischen Informationen zu vorhergehenden Quartalen, zu denen nur vorläufige Angaben übermittelt worden waren.
(2) Die Kommission erlässt auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der auf diesen Daten beruhenden statistischen Tabellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten erfolgt binnen fünf Monaten nach Ablauf jedes Beobachtungsquartals.
Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1999.
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