Artikel 6 VO (EU) 2012/70

Verbreitung der statistischen Ergebnisse

Die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr erfolgt spätestens zwölf Monate nach Ablauf ihres Bezugszeitraums.

Die Kommission erlässt auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr, einschließlich der Struktur und des Inhalts der zu verbreitenden Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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