Artikel 7 VO (EU) 2012/70
Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der ersten vierteljährlichen Informationen einen Bericht über die Verfahren zur Erhebung der statistischen Informationen.
Die Mitgliedstaaten teilen Eurostat gegebenenfalls auch die wesentlichen Änderungen der angewandten Verfahren zur Erhebung der statistischen Informationen mit.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat jährlich Informationen über die Größe der Stichproben, über die Nichtbeantwortungsrate und, mit Hilfe von Standardabweichungen oder Zuverlässigkeitsintervallen, über die Zuverlässigkeit der wichtigsten statistischen Ergebnisse.
(3) Bis 31. Dezember 2014 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient insbesondere der Beurteilung der Qualität der übermittelten statistischen Informationen, der Datenerhebungsverfahren sowie des den Mitgliedstaaten und den Befragten entstehenden Verwaltungsaufwands. Flankierend zu dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Liste der Variablen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus damit zusammenhängenden Projekten, insbesondere in Bezug auf die Luftverschmutzung durch den Güterkraftverkehr, vorgelegt.
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