Artikel 1 VO (EU) 2012/701

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen auf Antrag gestatten, von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag zu verlangen. Wenn dies den betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen gestattet worden ist, müssen sie zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Finanzbuchführung für die betreffende Maßnahme erstellen.”

2.
Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestandsbuchführung zu erstellen;.

3.
In Artikel 84 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a) „Ernte vor der Reifung” :
das vollständige Abernten von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen vor der Ernte vor der Reifung weder durch Witterungsverhältnisse, Krankheiten noch andere Ursachen beschädigt sein;
b) „Nichternten” :
das Beenden des laufenden Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche, wenn das Erzeugnis gut entwickelt und in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist. Die Vernichtung von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten gilt jedoch nicht als Nichternten.

4.
Artikel 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Maßnahmen der Ernte vor der Reifung dürfen nicht für Obst und Gemüse durchgeführt werden, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, und Maßnahmen des Nichterntens dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.

Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Erntezeit der Obst- und Gemüsepflanzen einen Monat überschreitet. In diesen Fällen dürfen die in Absatz 4 genannten Beträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens zu ernten ist. Diese Obst- und Gemüsepflanzen dürfen nicht für weitere Produktionszwecke verwendet werden, nachdem die Maßnahme stattgefunden hat.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens verbieten, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle des Nichterntens ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits stattgefunden hat. Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung anwenden will, muss er den von ihm für wichtig erachteten Teil in seiner nationalen Strategie niederlegen.

Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden, ausgenommen für die Zwecke von Unterabsatz 2, wenn beide Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden dürfen.

c)
Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen bei Rücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung gemäß Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 deckt.

5.
Artikel 109 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
eine Stichprobenkontrolle der von den Empfängern vorzunehmenden Bestandsbuchführung und der Finanzbuchführung der betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten und Einrichtungen, wenn Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anwendung findet;.

6
Artikel 110 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

„Findet Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so gilt die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, dass keine teilweise Ernte erfolgt sein darf, nicht.”

c)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

(2a) Findet Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Obst- und Gemüsepflanzen, bei denen Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens angewendet worden sind, nicht für weitere Produktionszwecke verwendet werden.

7.
Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen;
b)
dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt nicht, wenn Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.”

8.
Dem Artikel 137 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze 4 und 5 angefügt:

Um nachzuweisen, dass die Partie unter den Bedingungen von Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, stellt der Einführer zusätzlich zur Rechnung alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Durchführung der jeweiligen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind. Dies umfasst Unterlagen betreffend Transport, Versicherung, Bereitstellung und Lagerung der Partie.

Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferberechtigungsschein angegeben werden.

9.
Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

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