Präambel VO (EU) 2012/701
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103h, Artikel 127 Buchstabe c und Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103c derselben Verordnung können operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen umfassen, die darauf abzielen, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen.
- (2)
- Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission(2) sind in Anhang XI derselben Durchführungsverordnung die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen der darin genannten Erzeugnisse festgesetzt. Diese Beträge sind so festzusetzen, dass die Marktrücknahmen nicht zu einer permanenten Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt werden und zugleich sichergestellt ist, dass die Rücknahmen ein wirksames Krisenpräventions- und -managementinstrument bleiben.
- (3)
- Um sicherzustellen, dass die Rücknahmen ein wirksames Krisenpräventions- und -managementinstrument bleiben, sollten die Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen für diejenigen Obst- und Gemüsearten erhöht werden, für die die derzeitigen Stützungsniveaus im Vergleich zu den durchschnittlichen Erzeugerpreisen in der EU besonders niedrig sind. Dies ist der Fall bei Tomaten/Paradeisern(*), Weintrauben, Aprikosen/Marillen(*), Birnen, Auberginen/Melanzani(*) und Melonen. Um außerdem eine Überkompensation der Rücknahmen von zur Verarbeitung bestimmten preisgünstigeren Tomaten/Paradeisern zu vermeiden, sollte für Tomaten/Paradeiser, die vom 1. Juni bis zum 31. Oktober, d.h. während des Zeitraums erzeugt werden, in dem die zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeiser aus dem Markt genommen werden dürfen, ein differenzierter Betrag eingeführt werden.
- (4)
- Um die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 103d Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke zu fördern, sollte ein höherer Beihilfehöchstbetrag als für andere Bestimmungszwecke festgesetzt werden, wenn die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Erzeugerpreis in der EU und den geltenden Höchststützungsniveaus dies erlaubt, ohne eine Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt zu schaffen. Dies ist der Fall bei Blumenkohl/Karfiol(*), Tomaten/Paradeisern, Äpfeln, Weintrauben, Aprikosen/Marillen, Birnen, Auberginen/Melanzani, Melonen, Wassermelonen, Clementinen und Zitronen.
- (5)
- Um die Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen durch gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Anstalten oder Einrichtungen zu erleichtern, sollten diese Einrichtungen und Anstalten für die betreffende Maßnahme nur dann eine Finanzbuchführung erstellen müssen, wenn sie bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beantragt haben, von den Endempfängern einen symbolischen Beitrag zu verlangen, und ihnen dies gestattet wurde. Die Möglichkeit, einen solchen Beitrag zu verlangen, sollte auch auf Frischerzeugnisse ausgedehnt werden.
- (6)
- Um den gemachten Erfahrungen bei der Durchführung der Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, die Begriffsbestimmungen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens und die Situationen, in denen die Ernte vor der Reifung und das Nichternten angewendet werden können, zu präzisieren. Um außerdem die verschiedenen Krisenpräventions- und –managementmaßnahmen zu harmonisieren und ihre Wirksamkeit zu verbessern, empfiehlt es sich, die besondere Verpflichtung in Artikel 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zu streichen, dass die erste Mitteilung jeder geplanten Maßnahme betreffend die Ernte vor der Reifung eine Analyse auf Basis der erwarteten Marktlage enthalten muss.
- (7)
- Um auf eine plötzlich eintretende Krisensituation reagieren zu können, sollten Ernte vor der Reifung und Nichternten bei Obst und Gemüse mit längerer Erntezeit möglich sein, auch wenn, vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Einschränkungen, die normale Ernte bereits begonnen hat oder eine gewerbliche Erzeugung bereits auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In diesen Fällen sollte nur für diejenige Erzeugung ein Ausgleich gewährt werden, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme geerntet werden soll. Da Früchte tragende Pflanzen und Gemüse mit einer längeren Erntezeit oft gleichzeitig reife und unreife Erzeugnisse tragen, empfiehlt es sich, von der allgemeinen Vorschrift abzuweichen, der zufolge Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens bei demselben Erzeugnis auf derselben Fläche in demselben Jahr nicht zulässig sind.
- (8)
- Um sicherzustellen, dass die Nachweispflicht, dass jede Partie zu den jeweils geltenden Bedingungen abgesetzt wurde, erfüllt wurde, und um wirksame Zollkontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu ermöglichen, sollten Durchführungsbestimmungen zur Verpflichtung festgelegt werden, den Zollbehörden bestimmte für die durchzuführenden Kontrollen relevante Unterlagen zugänglich zu machen.
- (9)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Es empfiehlt sich, die neuen Beihilfebeträge für Marktrücknahmen rückwirkend ab dem 1. Juli 2012, dem Beginn der Sommervermarktungssaison, anzuwenden. Um den Einführern genügend Zeit zu geben, sich an die neuen Vorschriften für die Einfuhrpreisregelung anzupassen, sollten diese Vorschriften ab dem 1. September 2012 gelten.
- (11)
- Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
- (*)
Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.