Artikel 3 VO (EU) 2012/72

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie berührt nicht gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gestellte Anträge auf Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union, die von der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden.

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