Artikel 3 VO (EU) 2012/72
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie berührt nicht gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gestellte Anträge auf Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union, die von der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.