Artikel 2 VO (EU) 2012/72

Abweichung von Artikel 92 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für 2012 durchzuführende operationelle Programme von den Mitgliedstaaten bis zum 29. Februar 2012 zu beantragen.

Die Mitgliedstaaten legen die Gebiete, einschließlich ihrer geografischen Abgrenzung gemäß Artikel 91 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, in dem ersten Ermächtigungsantrag fest, den sie nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einreichen. Die Mitgliedstaaten berichtigen gegebenenfalls Ermächtigungsanträge für 2012, die der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bis zum 29. Februar 2012 übermittelt wurden.

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