Artikel 1 VO (EU) 2012/72

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Artikel 91 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält folgende Fassung:

Artikel 91 Organisationsgrad der Erzeuger und Festlegung eines Gebiets

(1) Für die Zwecke von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet sich der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet gewonnen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der in diesem Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung.

Der Wert der in diesem Gebiet gewonnenen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung gemäß Unterabsatz 1 umfasst nur Erzeugnisse, für die diese Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen anerkannt sind. Die Artikel 42 und 50 gelten entsprechend. Für die Berechnung dieses Wertes wird nur die in dem betreffenden Gebiet von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und ihren Mitgliedern gewonnene Erzeugung, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, berücksichtigt.

Für die Berechnung des Gesamtwertes der in dem betreffenden Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) beschriebene Methode entsprechend anwendbar.

(2) Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig, wenn der Durchschnittswert des gemäß Absatz 1 berechneten Organisationsgrades in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, weniger als 20 % beträgt.

(3) Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur die aus dem Gebiet gemäß diesem Artikel stammende Obst- und Gemüseerzeugung in Betracht.

(4) Für die Zwecke dieses Kapitels legen die Mitgliedstaaten die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.

Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Kapitels festgelegten Gebiete dürfen für einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang steht.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.

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