Präambel VO (EU) 2012/72

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission in Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag ermächtigen, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung entspricht.
(2)
Gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission(2) berechnet sich für die Zwecke von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet gewonnen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der in diesem Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung. Um die ordnungsgemäße Verwendung der einzelstaatlichen Beihilfe zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Berechnung des Organisationsgrades klargestellt werden.
(3)
Gemäß Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt als Gebiet der aufgrund seiner administrativen, geografischen oder wirtschaftlichen Merkmale deutlich unterscheidbare Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats. Im Interesse der Kohärenz und Überprüfbarkeit sollten die Festlegung eines Gebiets präzisiert und ein Mindestzeitraum festgelegt werden, in dem die Festlegung eines Gebiets nicht geändert werden darf, sofern dies nicht sachlich begründet ist.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.
(5)
Gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres bei der Kommission zu beantragen. Damit der geänderte Artikel 91 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im Jahre 2012 angewendet werden kann, ist eine Abweichung von der Frist gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Durchführungsverordnung vorzusehen. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichte Anträge berichtigt werden.
(6)
Um sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe für 2012 durchzuführende operationelle Programme nach den neuen Vorschriften beantragt werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist einem Antrag auf Erstattung durch die Union jedoch auch ein Nachweis über den Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet beizufügen. Die vorliegende Verordnung sollte daher gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gestellte Anträge auf Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union, die von der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, unberührt lassen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

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