Artikel 2 VO (EU) 2012/722
Im Sinne dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Zelle” :
- die kleinste organisierte Einheit eines Lebewesens, die in einem geeigneten Medium im Stande ist, eigenständig zu leben und ihre Körpersubstanz zu erneuern;
- b) „Gewebe” :
- ein organisierter Zellverband, organisierte extrazelluläre Stoffe oder beides;
- c) „Folgeerzeugnis” :
- ein aus tierischem Gewebe durch ein oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte gewonnener Stoff;
- d) „abgetötet” :
- ohne die Fähigkeit, einen Stoffwechsel aufrechtzuerhalten oder sich fortzupflanzen;
- e) „TSE” :
- alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- f) „infektiöse TSE-Agenzien” :
- nicht klassifizierte pathogene Agenzien, die TSE übertragen können;
- g) „Verringerung, Elimination oder Beseitigung” :
- ein Verfahren zur Vorbeugung einer Infektion oder einer pathogenen Reaktion, durch das die infektiösen TSE-Agenzien verringert, eliminiert oder beseitigt werden;
- h) „Inaktivierung” :
- ein Verfahren, durch das die Fähigkeit der infektiösen TSE-Agenzien, Infektionen oder pathogene Reaktionen auszulösen, verringert wird;
- i) „Ursprungsland” :
- das Land bzw. die Länder, in dem/denen das Tier geboren, aufgezogen und/oder geschlachtet wurde;
- j) „Ausgangsmaterial” :
- Rohstoffe oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus denen bzw. mit deren Hilfe die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Produkte hergestellt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
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