Artikel 2 VO (EU) 2012/722

Im Sinne dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Zelle” :
die kleinste organisierte Einheit eines Lebewesens, die in einem geeigneten Medium im Stande ist, eigenständig zu leben und ihre Körpersubstanz zu erneuern;
b) „Gewebe” :
ein organisierter Zellverband, organisierte extrazelluläre Stoffe oder beides;
c) „Folgeerzeugnis” :
ein aus tierischem Gewebe durch ein oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte gewonnener Stoff;
d) „abgetötet” :
ohne die Fähigkeit, einen Stoffwechsel aufrechtzuerhalten oder sich fortzupflanzen;
e) „TSE” :
alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
f) „infektiöse TSE-Agenzien” :
nicht klassifizierte pathogene Agenzien, die TSE übertragen können;
g) „Verringerung, Elimination oder Beseitigung” :
ein Verfahren zur Vorbeugung einer Infektion oder einer pathogenen Reaktion, durch das die infektiösen TSE-Agenzien verringert, eliminiert oder beseitigt werden;
h) „Inaktivierung” :
ein Verfahren, durch das die Fähigkeit der infektiösen TSE-Agenzien, Infektionen oder pathogene Reaktionen auszulösen, verringert wird;
i) „Ursprungsland” :
das Land bzw. die Länder, in dem/denen das Tier geboren, aufgezogen und/oder geschlachtet wurde;
j) „Ausgangsmaterial” :
Rohstoffe oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus denen bzw. mit deren Hilfe die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Produkte hergestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

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