Artikel 1 VO (EU) 2012/737

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Fischereifahrzeugen mit Grundschleppnetzen oder Waden in den ICES-Divisionen (Internationaler Rat für Meeresforschung) VIIf, VIIg und dem Teil von VIIj, der nördlich von 50° nördlicher Breite und östlich von 11° westlicher Länge liegt (nachfolgend „Keltische See” ), wenn

a)
die Grundschleppnetze und Waden eine einheitliche Maschenöffnung von mindestens 100 mm haben (nachstehend „TR1-Schiffe” ),
b)
die Grundschleppnetze und Waden eine einheitliche Maschenöffnung von mindestens 70 mm, aber weniger als 100 mm haben (nachstehend „TR2-Schiffe” ) oder
c)
die Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, eine Maschinenleistung von weniger als 112 kW haben (nachstehend „Schiffe mit geringer Leistung” ).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die Baumkurren einsetzen.

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