Artikel 2 VO (EU) 2012/737
Technische Maßnahmen
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 müssen Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts zwischen 70 und 119 mm aufweist, ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm verwenden.
(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird das Quadratmaschen-Netzblatt gemäß Absatz 1 in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Das hinterste Ende des Quadratmaschen-Netzblatts, d. h. der Teil, der der Steertleine am nächsten liegt, darf nicht mehr als 9 m von dieser entfernt sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann das Quadratmaschen-Netzblatt in größerem Abstand vom Steert angebracht werden, wenn eine andere Kombination aus Fanggerät und Fangausrüstung gemäß Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts zwischen 70 und 119 mm aufweist, anstelle eines Quadratmaschen-Netzblatts mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm ein Fanggerät oder eine Fangausrüstung verwenden, das/die gemäß Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts zwischen 70 und 119 mm aufweist und deren Fänge bei jeder Fangreise in dem Gebiet der Keltischen See östlich von 8° westlicher Länge zu mindestens 55 % aus Wittling bestehen, ein Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm verwenden, wenn sie Grundschleppnetze oder Waden mit einer einheitlichen Maschenöffnung von mindestens 100 mm einsetzen.
(6) Fischereifahrzeuge, die von den Ausnahmeregelungen in den Absätzen 3, 4 und 5 Gebrauch machen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis sein, die von ihrem Flaggenmitgliedstaat vor der Fangreise ausgestellt wurde. Der Flaggenmitgliedstaat prüft jeden Antrag auf eine solche Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(1) und gemäß den Artikeln 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(2).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
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