Artikel 3 VO (EU) 2012/737

Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord

(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission(1) legt jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe von den technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 betroffen sind, unverzüglich ein Programm für die Überwachung durch Beobachter an Bord fest, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen festzuhalten. Das Beobachterprogramm dient insbesondere dazu, die Fänge und Rückwürfe von Schellfisch, Wittling und Kabeljau mit einer Fehlertoleranz von höchstens 20 % zu ermitteln.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres, in dem das Programm umgesetzt wird, einen Bericht über die Selektivität der Fanggeräte, einschließlich der Gesamtfang- und -rückwurfmengen von Fischereifahrzeugen, die Gegenstand des Beobachterprogramms sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

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