Artikel 2 VO (EU) 2012/748

Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

(1) Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:

a)
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
b)
Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger;
c)
Ballone;
d)
Heißluft-Luftschiffe;
e)
Gasluftschiffe für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
f)
Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
g)
Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind, oder
h)
Flugschrauber.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:

a)
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von zwei;
b)
Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger;
c)
Ballone, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
d)
Heißluft-Luftschiffe, konstruiert für nicht mehr als vier Personen.

(4) In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, von den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I und in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I ausgenommen. Sie sind auch von den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt P ausgenommen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt die Luftfahrzeugkennung vor.

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