Artikel 2 VO (EU) 2012/748
Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen
(1) Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:
- a)
- Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
- b)
- Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger;
- c)
- Ballone;
- d)
- Heißluft-Luftschiffe;
- e)
- Gasluftschiffe für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
- f)
- Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
- g)
- Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind, oder
- h)
- Flugschrauber.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:
- a)
- Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von zwei;
- b)
- Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger;
- c)
- Ballone, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
- d)
- Heißluft-Luftschiffe, konstruiert für nicht mehr als vier Personen.
(4) In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, von den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I und in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I ausgenommen. Sie sind auch von den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt P ausgenommen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt die Luftfahrzeugkennung vor.
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