Artikel 2a VO (EU) 2012/748
Übergangsregelungen für Zulassungen, die bisher nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurden
(1) Inhaber einer gültigen Musterzulassung oder einer gültigen ergänzenden Musterzulassung, die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurde oder als erteilt gilt, können bis zum 25. August 2025 bei der Agentur einen Antrag stellen, ab einem bestimmten Zeitpunkt jene Zulassung für diese Musterbauart nach Anhang 1b (Teil 21 Leicht) aufrechtzuerhalten, sofern das unter jene Zulassung fallende Produkt in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 fällt.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so unterliegt jene Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den für Musterzulassungen bzw. ergänzende Musterzulassungen geltenden Bestimmungen des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht). Die Agentur ändert das Datenblatt für die Musterzulassung oder die ergänzende Musterzulassung entsprechend.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.