ANHANG IB VO (EU) 2012/748

Inhaltsverzeichnis

21L.1 Umfang 21L.2 Zuständige Behörde HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21L.A.1 Umfang 21L.A.2 Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt 21L.A.3 Meldesystem 21L.A.4 Lufttüchtigkeitsanweisungen 21L.A.5 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung 21L.A.6 Kennzeichnung 21L.A.7 Aufzeichnungspflichten 21L.A.8 Handbücher 21L.A.9 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 21L.A.10 Zugang und Untersuchung 21L.A.11 Beanstandungen und Bemerkungen 21L.A.12 Nachweisverfahren ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN 21L.A.21 Umfang 21L.A.22 Berechtigung 21L.A.23 Nachweis der Entwicklungsbefähigung 21L.A.24 Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung 21L.A.25 Konformitätsnachweis 21L.A.26 Musterbauart 21L.A.27 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung 21L.A.28 Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung 21L.A.29 Übertragbarkeit einer Musterzulassung 21L.A.30 Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung ABSCHNITT C — COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION VON LUFTFAHRZEUGEN 21L.A.41 Umfang 21L.A.42 Berechtigung 21L.A.43 Compliance-Erklärung für die Konstruktion 21L.A.44 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion 21L.A.45 Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind 21L.A.46 Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs 21L.A.47 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt 21L.A.48 Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN 21L.A.61 Umfang 21L.A.62 Standardänderungen 21L.A.63 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung 21L.A.64 Berechtigung 21L.A.65 Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21L.A.66 Konformitätsnachweis 21L.A.67 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21L.A.68 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21L.A.69 Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts 21L.A.70 Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG 21L.A.81 Umfang 21L.A.82 Berechtigung 21L.A.83 Nachweis der Entwicklungsbefähigung 21L.A.84 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen 21L.A.85 Konformitätsnachweis 21L.A.86 Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung 21L.A.87 Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung im Rahmen eines Rechts 21L.A.88 Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung 21L.A.89 Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung 21L.A.90 Fortdauernde Gültigkeit einer ergänzenden Musterzulassung 21L.A.91 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen ABSCHNITT F — ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST 21L.A.101 Umfang 21L.A.102 Standardänderungen 21L.A.103 Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist 21L.A.104 Berechtigung 21L.A.105 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen 21L.A.106 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt 21L.A.107 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung 21L.A.108 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einer erheblichen Änderung ABSCHNITT G — ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN 21L.A.121 Umfang 21L.A.122 Berechtigung 21L.A.123 Erklärung über die Herstellungsbefähigung 21L.A.124 Produktionsmanagementsystem 21L.A.125 Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation 21L.A.126 Arbeitsumfang 21L.A.127 Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation 21L.A.128 Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21L.A.141 Umfang 21L.A.142 Berechtigung 21L.A.143 Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses 21L.A.144 Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses 21L.A.145 Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten 21L.A.146 Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses ABSCHNITT I — LÄRMZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LÄRMZEUGNISSE 21L.A.161 Umfang 21L.A.162 Berechtigung 21L.A.163 Beantragung 21L.A.164 Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten 21L.A.165 Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ABSCHNITT J — ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN 21L.A.171 Umfang 21L.A.172 Berechtigung 21L.A.173 Erklärung über die Entwicklungsbefähigung 21L.A.174 Konstruktionsmanagementsystem 21L.A.175 Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation 21L.A.176 Arbeitsumfang 21L.A.177 Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation 21L.A.178 Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten ABSCHNITT K — TEILE 21L.A.191 Umfang 21L.A.192 Nachweis der Konformität 21L.A.193 Freigabe von Teilen für den Einbau ABSCHNITT M — REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE 21L.A.201 Umfang 21L.A.202 Standardreparaturen 21L.A.203 Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte 21L.A.204 Berechtigung 21L.A.205 Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt 21L.A.206 Konformitätsnachweis 21L.A.207 Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen 21L.A.208 Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen 21L.A.209 Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts 21L.A.210 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren 21L.A.211 Nicht reparierte Schäden ABSCHNITT N — REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST 21L.A.221 Umfang 21L.A.222 Standardreparaturen 21L.A.223 Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist 21L.A.224 Berechtigung 21L.A.225 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen 21L.A.226 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen 21L.A.227 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen 21L.A.228 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt 21L.A.229 Nicht reparierte Schäden ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21L.A.241 Fluggenehmigung und Flugbedingungen ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN 21L.A.251 Umfang 21L.A.252 Design von Markierungen 21L.A.253 Kennzeichnung von Produkten 21L.A.254 Behandlung von Kenndaten 21L.A.255 Kennzeichnung von Teilen ABSCHNITT R — KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN 21L.A.271 Umfang 21L.A.272 Berechtigung 21L.A.273 Produktionskontrollsystem 21L.A.274 Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) 21L.A.275 Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt HAUPTABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 21L.B.11 Aufsichtsdokumentation 21L.B.12 Informationsaustausch 21L.B.13 Mitteilungen an die Agentur 21L.B.14 Lufttüchtigkeitsanweisungen aus Nichtmitgliedstaaten 21L.B.15 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 21L.B.16 Managementsystem 21L.B.17 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen 21L.B.18 Änderungen am Managementsystem 21L.B.19 Beilegung von Streitigkeiten 21L.B.20 Aufzeichnungspflichten 21L.B.21 Beanstandungen und Bemerkungen 21L.B.22 Durchsetzungsmaßnahmen 21L.B.23 Lufttüchtigkeitsanweisungen 21L.B.24 Nachweisverfahren ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN 21L.B.41 Zertifizierungsspezifikationen 21L.B.42 Erstuntersuchung 21L.B.43 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung 21L.B.44 Sonderbedingungen 21L.B.45 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung 21L.B.46 Untersuchung 21L.B.47 Ausstellung einer Musterzulassung 21L.B.48 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde 21L.B.49 Übertragung einer Musterzulassung ABSCHNITT C — COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION 21L.B.61 Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten 21L.B.62 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht 21L.B.63 Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion 21L.B.64 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN 21L.B.81 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21L.B.82 Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21L.B.83 Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21L.B.84 Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung 21L.B.85 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG 21L.B.101 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung 21L.B.102 Untersuchung 21L.B.103 Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung 21L.B.104 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde ABSCHNITT F — ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST 21L.B.121 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist 21L.B.122 Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion 21L.B.123 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist ABSCHNITT G — ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN 21L.B.141 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht 21L.B.142 Registrierung einer Erklärung über die Herstellungsbefähigung 21L.B.143 Aufsicht 21L.B.144 Aufsichtsprogramm 21L.B.145 Aufsichtstätigkeiten 21L.B.146 Änderungen von Erklärungen ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE 21L.B.161 Untersuchung 21L.B.162 Ausstellung oder Änderung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses 21L.B.163 Aufsicht ABSCHNITT I — LÄRMZEUGNISSE 21L.B.171 Untersuchung 21L.B.172 Ausstellung oder Änderung von Lärmzeugnissen 21L.B.173 Aufsicht ABSCHNITT J — ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN 21L.B.181 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht 21L.B.182 Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung 21L.B.183 Aufsicht 21L.B.184 Aufsichtsprogramm 21L.B.185 Aufsichtstätigkeiten 21L.B.186 Änderungen von Erklärungen ABSCHNITT K — TEILE ABSCHNITT M — REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE 21L.B.201 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens 21L.B.202 Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen 21L.B.203 Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen 21L.B.204 Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen 21L.B.205 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde 21L.B.206 Nicht reparierte Schäden ABSCHNITT N — REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST 21L.B.221 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist 21L.B.222 Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist 21L.B.223 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO) ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG 21L.B.241 Untersuchung vor Erteilung einer Fluggenehmigung 21L.B.242 Untersuchung vor Herausgabe der Flugbedingungen ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN ABSCHNITT R — KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN 21L.B.251 Aufsicht 21L.B.252 Aufsichtsprogramm 21L.B.253 Aufsichtstätigkeiten Anlagen zu Anhang IB

21L.1
Umfang

a)
Hauptabschnitt A dieses Anhangs (Teil 21 Leicht) enthält die Rechte und Pflichten der folgenden Personen mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat:

1.
Antragsteller und Inhaber einer gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zulassung,
2.
natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Anhang Compliance-Erklärungen für die Konstruktion oder Erklärungen über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgeben oder abgeben wollen,
3.
Unterzeichner einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für gemäß diesem Anhang hergestellte Motoren, Propeller oder Teile.

b)
Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bestimmungen für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung durch die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden gemäß diesem Anhang sowie die Anforderungen an deren Verwaltungs- und Managementsysteme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben.

21L.2
Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die „zuständige Behörde”
a)
— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt A —

1.
für Entwicklungsorganisationen die Agentur,
2.
für Herstellungsorganisationen die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,

b)
— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte B, C, D, E, F, J, K, M, N und Q — die Agentur,
c)
— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte G, H, I und R — die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,
d)
— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt P —

1.
für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde,
2.
für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde,
3.
für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur.

HAUPTABSCHNITT A

ABSCHNITT A –
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21L.A.1
Umfang

Dieser Hauptabschnitt enthält die allgemeinen Rechte und Pflichten für
a)
Antragsteller und Inhaber eines gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zertifikats,
b)
jede Person, die eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, und
c)
jede natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für hergestellte Motoren, Propeller oder Teile abgibt.

21L.A.2
Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

Die Handlungen und Pflichten, die einer Person obliegen, die ein Zertifikat für ein Produkt oder Teil beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Abschnitt abgibt, können in deren Namen von einer anderen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, sofern der Antragsteller, Inhaber oder die die Erklärung abgebende Person ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen wird.

21L.A.3
Meldesystem

a)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat beantragt hat oder besitzt, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder auf der Grundlage dieses Anhangs eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs, eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren abgegeben hat, ist zu Folgendem verpflichtet:

1.
Sie muss ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Ereignismeldungen einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach Nummer 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Das Meldesystem muss Folgendes umfassen:

i)
Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse, die nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte oder Teile haben oder haben könnten, die unter die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder unter eine nach diesem Anhang ausgestellte Compliance-Erklärung für die Konstruktion fallen;
ii)
Meldungen über Fehler, Beinaheunfälle und Gefahren, die nicht unter Ziffer i fallen.

2.
Sie muss bekannten Betreibern des Produkts oder Teils und auf Anfrage allen gemäß anderen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten ermächtigten Personen die Informationen über das nach Buchstabe a Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber zur Verfügung stellen, wie die Meldungen und Informationen über die Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i bereitgestellt werden müssen.
3.
Sie muss der Agentur alle Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse melden, die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder dazu führen könnten und von denen sie in Bezug auf ein Produkt oder Teil Kenntnis erlangt hat, das unter die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder unter eine nach diesem Anhang ausgestellte Compliance-Erklärung für die Konstruktion fällt.

b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat oder ein Produkt oder Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs herstellt, zu Folgendem verpflichtet:

1.
Sie muss ein System zur Erfassung und Bewertung interner Ereignismeldungen, das auch Meldungen von internen Fehlern, Beinaheunfällen und Gefahren umfasst, einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach den Nummern 2 und 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden.
2.
Sie muss dem verantwortlichen Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, alle Fälle melden, in denen bei Produkten und Teilen nach der Freigabe mögliche Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, Untersuchungen durchführen, um die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten.
3.
Sie muss der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats etwaige Abweichungen, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten und nach Punkt 21L.A.3(b)(2) ermittelt wurden, melden.
4.
Sie muss, sofern sie als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle melden, in denen sie Produkte oder Teile an diese Organisation freigegeben und später mögliche Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt hat.

Die Meldepflichten nach Anhang I Punkt 21.A.3A(b) von natürlichen und juristischen Personen, die eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb besitzen oder beantragt haben, müssen auch Ereignisse im Zusammenhang mit Produkten und Teilen umfassen, die entsprechend den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten nach diesem Anhang hergestellt wurden, wobei für den Fall, dass eine Compliance-Erklärung für deren Konstruktion abgegeben wurde, der die Erklärung abgebenden Person die Ereignisse gemeldet werden müssen.

c)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 sowie Buchstabe b Nummern 2, 3 und 4 die Vertraulichkeit der meldenden Person und der in der Meldung genannten Person(en) in angemessener Weise wahren.
d)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 und Buchstabe b Nummer 3 die Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b festgestellt hat, dass das Ereignis zu einem unsicheren Zustand führen kann, es sei denn, dies wird durch außergewöhnliche Umstände verhindert.
e)
Liegt die Ursache für ein nach Buchstabe a Nummer 3 oder Buchstabe b Nummer 3 gemeldetes Ereignis in einem Konstruktions- oder Produktionsfehler muss — unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte — der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b den Grund für den Mangel untersuchen und der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats Bericht über seine/ihre Untersuchung und die Maßnahmen erstatten, die er/sie zur Behebung dieses Mangels ergreift oder vorschlägt.
f)
Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, muss der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder jedes sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person nach Buchstabe b, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b der zuständigen Behörde auf deren Antrag die zugehörigen Daten übermitteln.

21L.A.4
Lufttüchtigkeitsanweisungen

Muss die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach Punkt 21L.B.23 ausstellen, um einen unsicheren Zustand beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, ist der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für Verfahren für erhebliche Reparaturen, oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, bzw. die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, zu Folgendem verpflichtet:
a)
Der Inhaber bzw. die Person muss entsprechende Abhilfemaßnahmen und/oder die geforderten Inspektionen vorschlagen und der Agentur Einzelheiten dieser Vorschläge zur Genehmigung vorlegen.
b)
Nach der Genehmigung der Vorschläge nach Buchstabe a durch die Agentur muss der Inhaber bzw. die Person allen bekannten Betreibern oder Besitzern des betreffenden Produkts oder Teils sowie auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen zur Verfügung stellen.

21L.A.5
Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren, die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt und die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile für diese spezifische Konstruktion herstellt, müssen so zusammenarbeiten, dass das Produkt oder Teil der Konstruktion entspricht und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieses Produkts oder Teils gewährleistet ist.

21L.A.6
Kennzeichnung

a)
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Markierung der Produkte oder Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs angeben.
b)
Die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile herstellt, muss diese Produkte und Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs kennzeichnen.

21L.A.7
Aufzeichnungspflichten

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder einer Fluggenehmigung ist oder diese beantragt hat, oder auf der Grundlage dieser Verordnung eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung ausgestellt hat, oder Produkte oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:
a)
Bei der Entwicklung eines Produkts oder Teils oder dessen Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten, in das auch die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufgenommen werden, und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen sowie der Agentur zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen zu diesem Produkt oder Teil vorliegen.
b)
Bei der Herstellung eines Produkts oder Teils muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die Einzelheiten der für die Konformität des Produkts oder Teils relevanten Arbeiten sowie die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufzeichnen und diese der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts oder Teils notwendigen Informationen vorliegen.
c)
In Bezug auf Fluggenehmigungen muss sie zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht nach Anhang I Punkt 21.A.5(c) alle Dokumente aufzeichnen, die zum Nachweis der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen nach Punkt 21L.A.241(b) erstellt wurden und sie der Agentur und der zuständigen Behörde zur Verfügung halten.
d)
Sie muss Aufzeichnungen über die nach Punkt 21L.A.125(c), Punkt 21L.A.175(b) oder Punkt 21L.A.175(e) geforderten Kompetenzen und Qualifikationen des an der Entwicklung oder Herstellung sowie an der unabhängigen Funktion der Compliance-Überwachung beteiligten Personals aufbewahren.

21L.A.8
Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder das Teil erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.

21L.A.9
Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Informationen festlegen, die notwendig sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugmusters sowie aller zugehörigen Teile, die dieser Konstruktion entsprechen, über die gesamte Betriebsdauer hinweg zu gewährleisten.
b)
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die nach Buchstabe a festgelegten Informationen vor der Freigabe dieser Konstruktion vorlegen.
c)
Die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss

1.
der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,
2.
der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer geringfügigen Änderung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Änderung einer Konstruktion abgibt, allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,
3.
der Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgibt, allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts bereitstellen. Die reparierten Produkte oder Teile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

Danach stellen diese Zertifikateinhaber oder die die Erklärung abgebenden Personen diese Informationen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verpflichtet ist.

d)
Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.
e)
Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, der/die nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen.

21L.A.10
Zugang und Untersuchung

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Teilen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der einmaligen und fortgesetzten Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Abschnitts erforderlich ist.
b)
Sie muss mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Zugang hat und Untersuchungen durchführen kann.

21L.A.11
Beanstandungen und Bemerkungen

a)
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen muss die natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, innerhalb der Frist, die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 Buchstabe d oder e festgelegt wurde:

1.
die Ursachen für die Nichtkonformität und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
2.
einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen und der zuständigen Behörde vorlegen,
3.
der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.

b)
Die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21(f) übermittelten Bemerkungen müssen gebührend berücksichtigt werden. Die natürliche oder juristische Person muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidung aufzeichnen.

21L.A.12
Nachweisverfahren

a)
Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung darf eine natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) alternative Nachweisverfahren verwenden.
b)
Wenn eine natürliche oder juristische Person alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten.
c)
Die natürliche oder juristische Person kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

ABSCHNITT B –
MUSTERZULASSUNGEN

21L.A.21
Umfang

In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Beantragung von Musterzulassungen sowie die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Produktzulassungen festgelegt, wenn es sich dabei um eines der folgenden Produkte handelt:
a)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen;
b)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger;
c)
einen Ballon;
d)
ein Heißluft-Luftschiff;
e)
ein Gasluftschiff für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
f)
einen Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen;
g)
Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind. In diesen Fällen muss in das Datenblatt der Musterzulassung ein entsprechender Hinweis eingetragen werden, dass das Triebwerk oder der Propeller nur in ein solches Luftfahrzeug eingebaut werden darf.
h)
einen Flugschrauber.

21L.A.22
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Musterzulassung beantragen.

21L.A.23
Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Ein Antragsteller für eine Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:
a)
Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder
b)
er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für diese Musterbauart und Produktkategorie nach Abschnitt J Hauptabschnitt A dieses Anhangs abgegeben.

21L.A.24
Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung

a)
Anträge auf Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden.
b)
Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
einen Nachweis, dass der Antrag dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht,
2.
vorläufige Daten zur Beschreibung des Produkts, des Verwendungszwecks des Produkts und der Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird,
3.
einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.43 und Punkt 21L.B.45 ausgearbeiteten Vorschlag für die Musterzulassungsgrundlage und die geltenden Umweltschutzanforderungen,
4.
einen Plan für den Konformitätsnachweis, in dem die Mittel und Verfahren für den Nachweis der Konformität aufgeführt werden und der vom Antragsteller bei Änderungen am Zertifizierungsprojekt, die sich auf die Nummern 1 bis 3 auswirken, oder bei sonstigen Änderungen der Mittel und Verfahren für die Feststellung der Konformität aktualisiert werden muss.

c)
Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss drei Jahre gültig bleiben. Wurde innerhalb dieser Frist keine Musterzulassung erteilt, muss ein neuer Antrag nach den Buchstaben a und b gestellt werden.

21L.A.25
Konformitätsnachweis

a)
Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss, nachdem die Agentur den Plan für den Konformitätsnachweis akzeptiert hat und abhängig von dessen Inhalt

1.
nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung, wie sie dem Antragsteller von der Agentur nach Punkt 21L.B.43 mitgeteilt wurde, eingehalten wird,
2.
nachweisen, dass die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie dem Antragsteller von der Agentur nach Punkt 21L.B.45 mitgeteilt wurden, eingehalten werden, und
3.
der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand derer dieser Konformitätsnachweis erbracht wurde.

b)
Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise zusammen mit den Nachweisdokumenten entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
c)
Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:

1.
für jedes Prüfmuster:

i)
dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
ii)
dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
iii)
dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und

2.
dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.

d)
Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt.
e)
Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur gestatten,

1.
alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
2.
zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein,
3.
eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen, sowie sonstige Untersuchungen nach Punkt 21L.B.46 vorzunehmen.

f)
Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass

1.
der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.43 und Punkt 21L.B.45 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
2.
keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.26
Musterbauart

Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss die Musterbauart des Produkts definieren, damit es eindeutig identifiziert werden kann. Zu dieser Identifizierung gehören
a)
Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren,
b)
Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren,
c)
Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren,
d)
etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen,
e)
die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
f)
alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Erzeugnisse derselben Bauart ermöglicht.

21L.A.27
Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Musterzulassung muss der Antragsteller
a)
seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachweisen,
b)
die Konformität der Konstruktion nach Punkt 21L.A.25 nachweisen,
c)
im Falle von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge nachweisen, dass ein Motor und/oder ein Propeller, sofern sie in ein Luftfahrzeug eingebaut sind, entweder

1.
über eine Musterzulassung verfügen, die nach Anhang I (Teil 21) ausgestellt oder festgelegt oder nach diesem Anhang ausgestellt wurde, oder
2.
in dem Antrag auf Ausstellung einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten waren und der Antragsteller im Rahmen des Konformitätsnachweises nach Punkt 21L.A.25 die Konformität des Motors und Propellers sichergestellt hat,

d)
nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen Konfiguration oder aus einer von der Agentur nach Punkt 21L.B.46 Buchstaben c und d durchgeführten Untersuchung ergeben haben.

21L.A.28
Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung

Der Inhaber einer Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.22 genügen.

21L.A.29
Übertragbarkeit einer Musterzulassung

Eine Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur nach Punkt 21L.B.49 überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen. Der Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Musterzulassung übernehmen möchte, muss einen Antrag bei der Agentur stellen, damit diese überprüft, ob die Bedingungen in der von der Agentur festgelegten Form und Weise eingehalten wurden.

21L.A.30
Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung

a)
Eine Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie

1.
sie vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
2.
der Inhaber der Musterzulassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält,
3.
die Musterzulassung von der Agentur nach Punkt 21L.B.22 nicht widerrufen wird.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

ABSCHNITT C –
COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION VON LUFTFAHRZEUGEN

21L.A.41
Umfang

a)
In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion von Luftfahrzeugen sowie die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die diese Erklärungen abgeben.
b)
Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Luftfahrzeugkategorien, sofern die Konstruktion des Luftfahrzeugs keine neuartigen oder ungewöhnlichen Konstruktionsmerkmale aufweist:

1.
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und mit einer Sitzkonfiguration für höchstens zwei Personen,
2.
Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger,
3.
Ballone, entwickelt für nicht mehr als vier Personen,
4.
Heißluft-Luftschiffe, entwickelt für nicht mehr als vier Personen.

c)
Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Konstruktionsmerkmal als neuartig oder ungewöhnlich, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion dieses Konstruktionsmerkmal nicht in den detaillierten technischen Spezifikationen enthalten ist, die von der Agentur nach Punkt 21L.B.61 vorgegeben und bereitgestellt werden.

21L.A.42
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person darf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen abgeben.

21L.A.43
Compliance-Erklärung für die Konstruktion

a)
Eine natürliche oder juristische Person, die ein Luftfahrzeug entwickelt, muss, bevor sie dieses Luftfahrzeug herstellt oder dessen Produktion mit einer Herstellungsorganisation vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass dessen Konstruktion mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45 übereinstimmt.
b)
Die Erklärung muss in Form und Weise den Vorgaben der Agentur entsprechen und mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.
den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
2.
die eindeutige Referenz zur Identifizierung des Luftfahrzeugs,
3.
die Angabe der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt,
4.
eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass die Konstruktion des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls des Motors oder Propellers den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 3 sowie dem in Buchstabe c Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
5.
eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
6.
eine unterzeichnete Verpflichtung, dass die Person, die die Erklärung abgibt, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachkommen wird,
7.
– sofern die unter die Erklärung fallende Luftfahrzeugkonstruktion einen Motor oder Propeller umfasst —

i)
einen Verweis auf die nach Anhang I (Teil 21) ausgestellte oder festgelegte oder nach diesem Anhang ausgestellte Musterzulassung des Motors oder Propellers, oder
ii)
bei Kolbentriebwerken oder Festpropellern eine Bestätigung, dass die Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs auch die Konformität des Motors oder Propellers mit den für diese geltenden technischen Spezifikationen abdeckt,

8.
die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
9.
die Betriebsbeschränkungen,
10.
das Datenblatt für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Emissionen,
11.
das Lärmdatenblatt, falls zutreffend,
12.
sonstige für das Luftfahrzeug bzw. den Motor oder Propeller vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt.

c)
Die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Buchstabe b abgibt, muss diese bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:

1.
eine Zeichnung des Luftfahrzeugs,
2.
eine detaillierte Beschreibung der Konstruktion des Luftfahrzeugs, einschließlich aller von der Erklärung abgedeckten Konfigurationen, der Betriebseigenschaften, der Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen,
3.
einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, anhand derer die Einhaltung der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen im Zuge des Konformitätsnachweises belegt wurde,
4.
die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
5.
die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis

i)
für das Prüfmuster:

A)
dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,
B)
dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und
C)
dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

ii)
dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,

6.
Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs bzw. des Motors oder Propellers mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

21L.A.44
Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 ist die für die Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortliche Person in Bezug auf jene Luftfahrzeugkonstruktion zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
b)
Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
c)
Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
d)
Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
e)
Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
f)
Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
g)
Sie führt Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt.

21L.A.45
Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind

Mit ihrer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs bestätigt die Person, dass die betreffende Luftfahrzeugkonstruktion mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 übereinstimmt, die für das betreffende Luftfahrzeug gelten und die zum Zeitpunkt, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei der Agentur eingereicht wird, in Kraft sind.

21L.A.46
Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs

a)
Die Person, die die Erklärung abgibt, muss die Luftfahrzeugkonstruktion so klar definieren, dass diese eindeutig identifiziert werden kann.
b)
Die Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, die die Person, die die Erklärung abgibt, für die eindeutige Definition der Luftfahrzeugkonstruktion verwendet, müssen Folgendes beinhalten:

1.
Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren,
2.
Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren,
3.
Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren,
4.
etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen,
5.
die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
6.
alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Produkte derselben Bauart ermöglicht.

21L.A.47
Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 bei der Agentur einreicht, ist zu Folgendem verpflichtet:
a)
Bei Einreichung der Erklärung trifft sie Vorkehrungen, damit die Agentur eine physische Erstmusterprüfung und einen Erstmustertestflug mit dem betreffenden Luftfahrzeug in seiner endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konfiguration durchführen kann, damit sichergestellt ist, dass das Luftfahrzeug ein annehmbares Sicherheitsniveau erreichen kann und umweltverträglich ist.
b)
Sie bewahrt alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion auf und stellt sie der Agentur auf Anforderung zur Verfügung.
c)
Sie kommt allen in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten nach, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben.

21L.A.48
Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion

a)
Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs kann nicht übertragen werden.
b)
Eine natürliche oder juristische Person, die die Konstruktion eines Luftfahrzeugs übernimmt, das bereits Gegenstand einer Compliance-Erklärung für dessen Konstruktion war, muss

1.
eine neue Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Abschnitt abgeben,
2.
nachweisen, dass die Person, die bereits eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgegeben hatte, nicht länger aktiv ist oder der Übertragung der Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs zugestimmt hat,
3.
sich verpflichten, allen in diesem Abschnitt in Punkt 21L.A.47 aufgeführten Pflichten nachzukommen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgeben.

ABSCHNITT D –
ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN

21L.A.61
Umfang

In diesem Abschnitt
a)
wird das Verfahren für die Beantragung einer Genehmigung von Änderungen gegenüber der Musterzulassung für nach diesem Anhang zugelassene Produkte festgelegt, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fällt,
b)
werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt,
c)
werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen.

21L.A.62
Standardänderungen

a)
Standardänderungen sind Änderungen gegenüber einer Musterzulassung eines Produkts, die nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs genehmigt wurden und

1.
die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
2.
die nicht im Widerspruch zu den Daten des Inhabers dieser Musterzulassung stehen.

b)
Die Punkte 21L.A.63 bis 21L.A.70 gelten nicht für Standardänderungen.

21L.A.63
Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

a)
Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden.
b)
„Geringfügig” sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen.
c)
Alle anderen Änderungen gelten als „erheblich” , sofern die Änderung der Konstruktion, der Leistung, des Schubs oder der Masse nicht so umfangreich sind, dass eine nahezu vollständige Untersuchung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den geltenden detaillierten Spezifikationen notwendig wird, was eine Zertifizierung der Konstruktion nach Abschnitt B dieses Anhangs erforderlich macht.
d)
Die Anforderungen an die Genehmigung geringfügiger Änderungen sind in Punkt 21L.A.67 festgelegt.
e)
Die Anforderungen an die Genehmigung erheblicher Änderungen sind in Punkt 21L.A.68 festgelegt.

21L.A.64
Berechtigung

a)
Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E dieses Anhangs zu stellen.
b)
Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden.

21L.A.65
Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)
Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden.
b)
Im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller dem Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21L.A.66 zusammen mit einem Vorschlag für die Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen beilegen, die entsprechend den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.81 erstellt wurden.

21L.A.66
Konformitätsnachweis

a)
Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
b)
Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
c)
Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:

1.
für das Prüfmuster:

i)
dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
ii)
dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
iii)
dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen und

2.
dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.

d)
Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind.
e)
Ein Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur gestatten,

1.
alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
2.
zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und,
3.
sofern als notwendig erachtet, eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.

f)
Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass

1.
der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.81 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
2.
keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.67
Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller
a)
nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche

1.
mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, auf die in der Musterzulassung mittels Bezugnahme verwiesen wird, übereinstimmen, oder
2.
mit den Zertifizierungsspezifikationen übereinstimmen, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung gelten, sofern der Antragsteller sich hierfür entscheidet;

b)
eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann;
c)
der Agentur Konformitätsbelege für die Änderung sowie die Compliance-Erklärung vorlegen.

21L.A.68
Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller
a)
nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden;
b)
die Konformität nach Punkt 21L.A.66 nachweisen;
c)
nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.66(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

21L.A.69
Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

a)
Eine Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung für eine von einem genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.65 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 8 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
b)
Bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb

1.
gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
2.
gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.67(a)(1) oder Punkt 21L.A.68(a) nachgewiesen und nach Punkt 21L.A.66 in einer Erklärung bestätigt wurde;
3.
bestätigen, dass er Folgendes nicht festgestellt hat:

i)
eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen,
ii)
etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

4.
die Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21L.A.70
Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Der Inhaber einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss dafür sorgen, dass er den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten für Inhaber von Genehmigungen für geringfügige Änderungen genügt.

ABSCHNITT E –
ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

21L.A.81
Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren festgelegt, mit dem natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um den Inhaber der betreffenden Musterzulassung handelt, für in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fallende Produkte eine nach Anhang I (Teil 21) oder diesem Anhang ausgestellte Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber Musterzulassungen beantragen können, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang jenes Punkts fällt, und es werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Zulassungen festgelegt.

21L.A.82
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachgewiesen hat, noch nachweist oder eine Erklärung darüber abgegeben hat, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.

21L.A.83
Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:
a)
Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder
b)
er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für den Produktumfang nach Abschnitt J Hauptabschnitt A dieses Anhangs abgegeben.

21L.A.84
Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

a)
Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden.
b)
Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller

1.
in den Antrag die nach Punkt 21L.A.65(b) geforderten Informationen aufnehmen;
2.
angeben, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

21L.A.85
Konformitätsnachweis

a)
Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
b)
Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
c)
Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:

1.
für das Prüfmuster:

i)
dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
ii)
dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
iii)
dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen und

2.
dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.

d)
Testflüge zur Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind.
e)
Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur gestatten,

1.
alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
2.
zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und
3.
eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.

f)
Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass

1.
der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.101 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
2.
keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.86
Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung

a)
Für die Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller

1.
seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachweisen,
2.
nachweisen, dass die Änderung gegenüber der Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt wurden;
3.
die Konformität nach Punkt 21L.A.85 nachweisen;
4.
nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.84(b) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung

i)
keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.A.65 vorgelegten Informationen hat und
ii)
zugestimmt hat, mit dem Antragsteller zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des veränderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21L.A.28 und 21L.A.88 zusammenzuarbeiten.

5.
nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.85(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

b)
Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht.

21L.A.87
Genehmigung einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

a)
Die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung für eine erhebliche Änderung für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.84 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummer 9 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
b)
Bei der Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb

1.
gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
2.
gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachgewiesen und in einer Erklärung bestätigt wurde;
3.
bestätigen, dass er Folgendes nicht festgestellt hat:

i)
eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
ii)
etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

4.
die Genehmigung der ergänzenden Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21L.A.88
Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung

Der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.82 genügen.

21L.A.89
Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung

Eine ergänzende Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die ergänzende Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.83 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung nach Punkt 21L.A.88 nachzukommen.

21L.A.90
Fortdauernde Gültigkeit von ergänzenden Musterzulassungen

a)
Eine ergänzende Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie

1.
sie vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
2.
der Inhaber der ergänzenden Musterzulassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält,
3.
die ergänzende Musterzulassung von der Agentur nach Punkt 21L.B.22 nicht widerrufen wird.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

21L.A.91
Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

a)
Geringfügige Änderungen an einem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen nach Abschnitt D dieses Anhangs genehmigt werden.
b)
Erhebliche Änderungen an diesem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genehmigt werden.
c)
Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung nach den Punkten 21L.A.63 bis 21L.A.69 genehmigt werden.

ABSCHNITT F –
ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.A.101
Umfang

In diesem Abschnitt
a)
wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für eine Änderung der Konstruktion eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist;
b)
werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben, und
c)
werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen.

21L.A.102
Standardänderungen

a)
Standardänderungen sind Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und

1.
die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
2.
die nicht im Widerspruch zu den Konstruktionsdaten stehen, die Gegenstand der nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegebenen Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion sind.

b)
Die Punkte 21L.A.103 bis 21L.A.108 gelten nicht für Standardänderungen.

21L.A.103
Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)
Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.63 Buchstaben b und c genannten Kriterien als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden.
b)
Die Konstruktions-Compliance einer geringfügigen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.105 bestätigt werden.
c)
Die Konstruktions-Compliance einer erheblichen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.107 bestätigt werden.

21L.A.104
Berechtigung

a)
Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer geringfügigen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden.
b)
Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer erheblichen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen.
c)
Abweichend von Punkt 21L.A.104(b) kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Konstruktionsänderungen nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(4) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen.

21L.A.105
Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen

a)
Eine Organisation, die das Verfahren für eine geringfügige Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser geringfügigen Änderung mit Folgendem bestätigen:

1.
entweder mit den detaillierten technischen Spezifikationen, auf die durch Bezugnahme in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wird, es sei denn, diese detaillierten technischen Spezifikationen sind nach Punkt 21L.B.61 ganz oder teilweise nicht mehr anwendbar, da die Agentur festgelegt hat, dass Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die detaillierten technischen Spezifikationen, auf die in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wurde, diesen unsicheren Zustand nicht beheben, oder
2.
mit den detaillierten technischen Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Punkt 21L.B.61 gelten, sofern sie von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, ausgewählt wurden, und
3.
mit den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gelten.

b)
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
c)
Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der geringfügigen Änderungen an der Konstruktion des Luftfahrzeugs führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen.

21L.A.106
Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt

Jede Person, die nach Punkt 21L.A.105 eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgibt, muss
a)
ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
b)
alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion aufbewahren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
c)
alle in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten sonstigen Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben.

21L.A.107
Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung

a)
Eine Organisation, die das Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser erheblichen Änderung und der von dieser Änderung betroffenen Bereiche mit Folgendem bestätigen:

1.
entweder mit den detaillierten technischen Spezifikationen, auf die durch Bezugnahme in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wird, es sei denn, diese detaillierten technischen Spezifikationen sind nach Punkt 21L.B.61 ganz oder teilweise nicht mehr anwendbar, da die Agentur festgelegt hat, dass Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die detaillierten technischen Spezifikationen, auf die in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wurde, diesen unsicheren Zustand nicht beheben, oder
2.
mit den detaillierten technischen Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Punkt 21L.B.61 gelten, sofern sie von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, ausgewählt wurden, und
3.
den Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gelten.

b)
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
c)
Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
2.
die Referenznummer der Erklärung für das Luftfahrzeug, auf das sich die erhebliche Änderung bezieht,
3.
die eindeutige Referenz zur Identifizierung der erheblichen Änderung,
4.
die Angabe der detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt,
5.
eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass die Konstruktion der erheblichen Änderung den detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 4 sowie dem in Buchstabe d Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
6.
eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
7.
eine unterzeichnete Verpflichtung, dass die Person, die die Erklärung abgibt, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf die geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nachkommen wird,
8.
die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
9.
die Betriebsbeschränkungen, sofern geändert,
10.
das Datenblatt für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über die Emissionskonformität,
11.
das Lärmdatenblatt, falls zutreffend,
12.
sonstige für das Luftfahrzeug vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt.

d)
Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:

1.
eine Beschreibung der erheblichen Änderung,
2.
die Basisdaten der erheblichen Änderung, einschließlich Betriebseigenschaften, Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen;
3.
einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises eingehalten wurden,
4.
die Aufzeichnungen über die Einhaltung der Compliance-Daten, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
5.
die Mittel, anhand derer die Einhaltung der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 nachgewiesen wurde,
6.
die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis

i)
für das Prüfmuster:

A)
dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,
B)
dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und
C)
dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

ii)
dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,

7.
Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

e)
Die Erklärung über eine erhebliche Änderung gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.A.108
Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.107 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Konstruktion zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
b)
Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
c)
Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
d)
Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
e)
Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
f)
Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das veränderte Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
g)
Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt.

ABSCHNITT G –
ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN

21L.A.121
Umfang

a)
In diesem Abschnitt

1.
werden die Verfahren für die Erklärung über die Herstellungsbefähigung natürlicher und juristischer Personen festgelegt, mit denen die Konformität von Produkten und Teilen mit den anwendbaren Konstruktionsdaten dargelegt wird;
2.
werden die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen festgelegt, die die in Nummer 1 genannte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben.

b)
Organisationen, die eine Erklärung über die Herstellungsbefähigung nach diesem Abschnitt abgeben, dürfen die folgenden Kategorien von Produkten und Teilen herstellen:

1.
Produkte und Teile, deren Konstruktion nach diesem Anhang zertifiziert wurde;
2.
Luftfahrzeuge, deren Konstruktion Gegenstand einer nach diesem Anhang abgegeben Erklärung ist, sowie deren Motoren, Propeller und Teile.

21L.A.122
Berechtigung

Jede natürliche oder rechtliche Person ( „Organisation” ) kann nach diesem Abschnitt eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben, sofern diese Person
a)
eine Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder Teils nach diesem Anhang beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt oder
b)
eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt oder
c)
mit dem Antragsteller oder Inhaber einer nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder mit der Organisation, die eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt, mit dem Ziel zusammenarbeitet, zu gewährleisten, dass das hergestellte Produkt oder Teil mit jener Konstruktion konform ist und die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten wird.

21L.A.123
Erklärung über die Herstellungsbefähigung

a)
Vor der Herstellung von Produkten oder Teilen muss eine Organisation, die die Konformität dieser Produkte oder Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten belegen möchte, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben.
b)
Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde abgegeben werden.
c)
Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
den eingetragenen Namen der Organisation,
2.
die Kontaktangaben der eingetragenen Anschrift des Hauptgeschäftssitzes der Organisation und gegebenenfalls Kontaktangaben zu weiteren Betriebsstandorten der Organisation,
3.
die Namen und Kontaktangaben des verantwortlichen Managers der Organisation, der nach Punkt 21L.A.125(c)(1) benannt wurde,
4.
den geplanten Arbeitsumfang,
5.
das Datum der geplanten Aufnahme der Produktion,
6.
eine Bestätigung, dass die Organisation

i)
über ein Produktionsmanagementsystem nach Punkt 21L.A.124(a) verfügt und
ii)
dieses Produktionsmanagementsystem mit diesem Abschnitt in Einklang halten wird,

7.
eine Bestätigung, dass sich die Organisation an die in Punkt 21L.A.124(d) festgelegten Prozesse und Verfahren halten wird,
8.
eine Bestätigung, dass die Organisation zustimmt, den Pflichten einer erklärten Herstellungsorganisation nach Punkt 21L.A.127 nachzukommen.

d)
Die Erklärung über die Herstellungsbefähigung muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

21L.A.124
Produktionsmanagementsystem

a)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss ein Produktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,

1.
das der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie der Größe der Organisation entspricht, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
2.
das so eingerichtet wird, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21L.A.125(c)(1) benannten verantwortlichen Manager liegt.

b)
Das Produktionsmanagementsystem muss Mittel enthalten, die die Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems ermöglichen, das

1.
sicherstellt, dass jedes von der erklärten Herstellungsorganisation oder von ihren Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt oder Teil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
2.
im Rahmen seiner Tätigkeiten Kontrollverfahren für Folgendes festlegt, umsetzt bzw. aufrechterhält:

i)
Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
ii)
Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
iii)
die Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,
iv)
Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,
v)
Herstellungsprozesse,
vi)
Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,
vii)
Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
viii)
Kontrolle auf nichtkonforme Artikel,
ix)
Zusammenarbeit mit dem Antragsteller oder Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt,
x)
Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
xi)
Kompetenz und Qualifikation des Personals,
xii)
Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
xiii)
Handhabung, Lagerung und Verpackung,
xiv)
interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,
xv)
die Durchführung von Arbeiten an anderen Orten als an dem in der Erklärung genannten Betriebsstandort,
xvi)
die Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,
xvii)
der Antrag auf Erteilung von Fluggenehmigungen und die Genehmigung der entsprechenden Flugbedingungen,

3.
in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnimmt.

c)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Produktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.125(c)(1) und (2) angegebene Person oder Personengruppe vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
d)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konformität der mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellten Produkte gewährleisten. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen.
e)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sie sicherstellt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird.
f)
Ist die erklärte Herstellungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann sie das Produktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21L.A.125
Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation

Die erklärte Herstellungsorganisation muss Folgendes gewährleisten:
a)
Ihre Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien sowie Umfang und Kompetenz ihres Personals und die allgemeine Organisation sind im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.127 angemessen.
b)
In Bezug auf alle notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten

1.
hat sie die Daten, die sie benötigt, um die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten festzustellen, von der Agentur, von der Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, oder vom Inhaber oder Antragsteller für die Musterzulassung oder die Konstruktionsgenehmigung erhalten;
2.
hat sie ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsdaten korrekt in ihre Produktionsdaten übernommen werden;
3.
sorgt sie dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und allen Mitarbeitern verfügbar gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

c)
In Bezug auf Führungskräfte und Personal

1.
hat die erklärte Herstellungsorganisation einen verantwortlichen Manager benannt, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation die gesamte Produktion den vorgeschriebenen Standards entspricht und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.124(a) genannten Produktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.124(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.
2.
wurde vom verantwortlichen Manager eine Person oder Personengruppe unter Angabe des Umfangs ihrer Befugnisse benannt, die dafür sorgt, dass die Organisation den Anforderungen dieses Abschnitts genügt. Diese Person oder Personengruppe ist gegenüber dem verantwortlichen Manager rechenschaftspflichtig und hat unmittelbaren Zugang zu ihm. Sie verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.
3.
hat das Personal aller Ebenen ausreichende Befugnisse, um die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsdaten besteht eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb der erklärten Herstellungsorganisation.
4.
wird die Organisationsstruktur der Organisation dokumentiert und ständig aktualisiert unter Angabe des Personals, das in Schlüsselpositionen dafür verantwortlich ist, dass die Organisation im Einklang mit diesem Abschnitt steht.

d)
Das freigabeberechtigte Personal, das von der erklärten Herstellungsorganisation ermächtigt wurde, die nach Punkt 21L.A.126 im Rahmen des erklärten Tätigkeitsumfangs ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen,

1.
verfügt über die für die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, den notwendigen Hintergrund (auch aus anderen Funktionen in der Organisation) und Erfahrungen.
2.
verfügt über Nachweise über den Umfang seiner Befugnisse. Die erklärte Herstellungsorganisation muss eine Liste des freigabeberechtigten Personals führen.

21L.A.126
Arbeitsumfang

a)
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, die Konformität der im Rahmen dieses Abschnitts und ihres erklärten Arbeitsumfangs hergestellten Produkte und Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten zu belegen.
b)
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, nach Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) für ein vollständiges Luftfahrzeug folgende Anträge zu stellen:

1.
einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder Lärmzeugnisses für ein Luftfahrzeug, das einem nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs zugelassenen Baumuster entspricht,
2.
einen Antrag auf Ausstellung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für ein Luftfahrzeug, das einem nach Abschnitt C dieses Anhangs zugelassenen Baumuster entspricht.

c)
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller und Teile auszustellen, die übereinstimmen mit

1.
den nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitte B, D, E oder M herausgegebenen genehmigten Konstruktionsdaten,
2.
erklärten Konstruktionsdaten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach diesem Anhang Abschnitte C, F oder N sind,
3.
den Produktionsdaten, die sich auf alle notwendigen und genehmigten Konstruktionsdaten stützen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren zur Verfügung gestellt wurden.

d)
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, für ein Luftfahrzeug, das sie hergestellt hat und für das sie die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten bestätigt hat, die Bedingungen zu empfehlen, unter denen die zuständige Behörde eine Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt P erteilen kann.
e)
Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, eine neues, von ihr hergestelltes Luftfahrzeug in dem Umfang instand zu halten, wie es für die Aufrechterhaltung seines lufttüchtigen Zustands erforderlich ist, sofern die Instandhaltung nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchzuführen ist, und eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53B) für diese Instandhaltung auszustellen.

21L.A.127
Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation

a)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten.
b)
Beabsichtigt die erklärte Herstellungsorganisation, Testflüge durchzuführen, muss sie ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren. Die erklärte Herstellungsorganisation muss dieses Handbuch der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen.
c)
In Bezug auf vollständige Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation, bevor sie der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) vorlegt, sicherstellen, dass das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren Zustand ist und übereinstimmt mit

1.
dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde,
2.
den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C ist.

d)
In Bezug auf Produkte (keine vollständigen Luftfahrzeuge) und Teile muss die erklärte Herstellungsorganisation vor Ausstellung einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gewährleisten, dass sich das Produkt oder Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitt B, D, E oder M ausgestellt wurde, oder den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs entspricht, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C, F oder M ist.
e)
In Bezug auf Motoren muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt.
f)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss in jede vor ihr ausgestellte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) die Referenznummer aufnehmen, die die zuständige Behörde ihr nach Punkt 21L.B.142 als erklärte Herstellungsorganisation zugewiesen hat.
g)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Aufzeichnung der Einzelheiten der fertiggestellten Arbeiten gewährleisten.
h)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei allen von ihr hergestellten Produkten oder Teilen unterstützen.
i)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss über ein Archivierungssystem verfügen, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die archivierten Daten der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen.
j)
In Bezug auf die Herstellung neuer Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten wird und dass die Instandhaltung, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen, entsprechend den anwendbaren Konstruktionsdaten durchgeführt wird, bevor eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt wird.
k)
Stellt die erklärte Herstellungsorganisation eine Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung aus, muss sie vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
l)
Die erklärte Herstellungsorganisation muss den für erklärte Herstellungsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen.

21L.A.128
Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

Die erklärte Herstellungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:
a)
jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.123(c) gemachten Angaben,
b)
jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität oder die Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsmerkmale des Produkts oder Teils signifikant ist,
c)
die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten.

ABSCHNITT H –
LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21L.A.141
Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde oder Gegenstand einer Erklärung ist, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.

21L.A.142
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat ( „Eintragungsmitgliedstaat” ) eingetragen ist oder wird, kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.

21L.A.143
Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

a)
Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen.
b)
Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:

1.
ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das einer Musterzulassung genügt, die von der Agentur nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs ausgestellt wurde, oder
2.
ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, die von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde.

c)
In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der Agentur ausgestellten Musterzulassung genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:

1.
eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52 oder EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von

i)
einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder
ii)
einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(b),

2.
einen Wägebericht mit Ladeplan,
3.
das Flughandbuch, sofern aufgrund der anwendbaren Grundlage der Musterzulassung erforderlich.

d)
In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der zuständigen Behörde registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:

1.
eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von

i)
einer natürlichen oder juristischen Person nach Abschnitt R dieses Anhangs,
ii)
einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder
iii)
einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(d),

2.
einen Wägebericht mit Ladeplan,
3.
das Flughandbuch, soweit gemäß den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion erforderlich.

e)
In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aufnehmen.
f)
In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Nichtmitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:

1.
eine in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Überführung,
2.
frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs,
3.
einen Wägebericht mit Ladeplan,
4.
das Flughandbuch,
5.
eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

g)
Erklärungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe d Nummer 1 und Buchstabe f Nummer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21L.A.144
Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

Antragsteller eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses müssen
a)
Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union vorlegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates verwendet werden;
b)
belegen, dass ihr Luftfahrzeug nach Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist;
c)
dafür sorgen, dass die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Inspektionen durchführt, um zu beurteilen, ob bei dem Luftfahrzeug Nichtkonformitäten vorliegen, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnten.

21L.A.145
Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:
a)
Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden.
b)
Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaaten registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellt wurde, sowie eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurde.

21L.A.146
Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

a)
Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis bleibt so lange gültig wie

1.
das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird,
2.
das Zeugnis vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
3.
das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der geltenden Musterbauart oder den anwendbaren Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, sowie den Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genügt.
4.
das Zeugnis nicht von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Punkt 21L.B.22 widerrufen wurde.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben.

ABSCHNITT I –
LÄRMZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LÄRMZEUGNISSE

21L.A.161
Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lärmzeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.

21L.A.162
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder wird, kann ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.

21L.A.163
Beantragung

a)
Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen.
b)
Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:

1.
ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug, das einer Musterzulassung genügt, die von der Agentur nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs ausgestellt wurde, oder
2.
ein eingeschränktes Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, die von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde.

c)
Der Antragsteller muss in den Antrag Folgendes aufnehmen:

1.
– bezüglich neuer Luftfahrzeuge –

i)
eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52 oder EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von

A)
einer natürlichen oder juristischen Person nach Abschnitt R dieses Anhangs,
B)
einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder
C)
einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(b),

ii)
die Bezugnahme auf das Lärmverzeichnis in der Datenbank zu Lärmpegeln der Agentur, aus der sich die nach den geltenden Lärmanforderungen ermittelten Lärminformationen ableiten lassen,

2.
– bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:

i)
die Bezugnahme auf das Lärmverzeichnis in der Datenbank zu Lärmpegeln der Agentur, aus der sich die nach den geltenden Lärmanforderungen ermittelten Lärminformationen ableiten lassen, und
ii)
frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs.

d)
Erklärungen gemäß Buchstabe c Nummer 1 Ziffer i dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21L.A.164
Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:
a)
Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellte Lärmzeugnis bzw. eingeschränkte Lärmzeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden.
b)
Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lärmzeugnis bzw. eingeschränktes Lärmzeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lärmzeugnis oder eingeschränkte Lärmzeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellt wurde.

21L.A.165
Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses

a)
Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis bleibt so lange gültig wie

1.
das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird,
2.
das Zeugnis vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
3.
das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 den geltenden Umweltschutzanforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der geltenden Musterbauart oder den anwendbaren Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, genügt.
4.
das Zeugnis nicht von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Punkt 21L.B.22 widerrufen wurde.

b)
Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben.

ABSCHNITT J –
ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN

21L.A.171
Umfang

In diesem Abschnitt
a)
wird das Verfahren für die Abgabe der Erklärung über die Entwicklungsbefähigung durch natürliche und juristische Personen festgelegt, die Produkte auf der Grundlage dieses Abschnitts entwickeln, und
b)
es werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Erklärung über die Entwicklungsbefähigung nach Buchstabe a abgeben.

21L.A.172
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person (in diesem Abschnitt „Organisation), die nach Punkt 21L.A.22, Punkt 21L.A.82 oder Punkt 21L.A.204 ihre Entwicklungsbefähigung belegen muss, kann eine Erklärung über ihre Befähigung zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen abgeben.

21L.A.173
Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

a)
Die Organisation muss, bevor sie eine Entwicklungsgenehmigung nach diesem Abschnitt beantragt oder bevor sie einen Antrag auf Genehmigung von Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.710 für ein von ihr entwickeltes Produkt abgibt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, bei der Agentur eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgeben.
b)
Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
c)
Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die Agentur benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:

1.
den eingetragenen Namen der Organisation,
2.
die Kontaktangaben der eingetragenen Anschrift des Hauptgeschäftssitzes der Organisation und gegebenenfalls Kontaktangaben zu weiteren Betriebsstandorten der Organisation,
3.
die Namen und Kontaktangaben der Leitung der Entwicklungsorganisation,
4.
den geplanten Arbeitsumfang,
5.
eine Bestätigung, dass die Organisation

i)
über ein Konstruktionsmanagementsystem nach Punkt 21L.A.174(a) verfügt und
ii)
dieses Konstruktionsmanagementsystem mit diesem Abschnitt in Einklang halten wird,

6.
eine Bestätigung, dass sich die Organisation an die in Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren halten wird,
7.
eine Bestätigung, dass die Organisation zustimmt, den Pflichten einer erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen.

d)
Die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung muss der Agentur vorgelegt werden.

21L.A.174
Konstruktionsmanagementsystem

a)
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss ein Konstruktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,

1.
das der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie der Größe der Organisation entspricht, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
2.
das so eingerichtet wird, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21L.A.175(a) als Leiter der Entwicklungsorganisation benannten einzigen Manager liegt.

b)
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems über die Mittel für eine Konstruktionssicherung verfügen, indem sie für Produkte ein System für die Kontrolle und Überwachung der Konstruktion und von Konstruktionsänderungen sowie von Reparaturverfahren einrichtet, umsetzt und aufrechterhält. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, die dafür sorgt, dass die Konstruktion der Produkte sowie Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren der einschlägigen Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen.
2.
Es muss die Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer unabhängigen Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis umfassen, auf deren Grundlage die Organisation die Einhaltung der geltenden Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen bestätigt.
3.
Es muss festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Teile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen.

c)
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Konstruktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21L.A.175(b) angegebene Person oder Personengruppe sowie an den in Punkt 21L.A.175(a) genannten verantwortlichen Manager vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
d)
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konstruktions-Compliance der Produkte mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den geltenden detaillierten Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen gewährleistet. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen.
e)
Werden Teile oder Änderungen an Produkten von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, müssen die in Buchstabe d genannten Prozesse und Verfahren eine Beschreibung der Befähigung der Entwicklungsorganisation enthalten, für alle Teile die nach Buchstabe b Nummer 2 vorgeschriebene Konformitätszusicherung abzugeben, und direkt oder durch Bezugnahme Beschreibungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation solcher Partner oder Unterauftragnehmer enthalten.
f)
Ist die erklärte Entwicklungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann die erklärte Entwicklungsorganisation das Konstruktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21L.A.175
Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation

a)
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss einen Leiter der Entwicklungsorganisation benennen, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation alle Entwicklungstätigkeiten den vorgeschriebenen Standards entsprechen und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.174 Buchstaben a bis c genannten Konstruktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.
b)
Der Leiter der Entwicklungsorganisation muss innerhalb der Organisation Personal benennen, das in Schlüsselpositionen verantwortlich ist für

1.
die Einhaltung der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und der geltenden Umweltschutzanforderungen bei der Konstruktion der Produkte sowie bei Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren,
2.
die unabhängige Überwachung der Compliance und der Angemessenheit und
3.
er benennt jede andere Person oder Personengruppe, die benötigt wird, um je nach Größe der Organisation die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.

c)
Die in Buchstabe b genannte Person oder Personengruppe

1.
ist dem Leiter des Entwicklungsbetriebs gegenüber verantwortlich und hat direkten Zugang zu ihm,
2.
verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um den ihr zugewiesenen Aufgaben gerecht werden zu können.

d)
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss gewährleisten, dass

1.
in allen technischen Abteilungen genügend erfahrenes Personal mit den entsprechenden Befugnissen vorhanden ist, um die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass die Einrichtungen, Ausrüstungen und Räumlichkeiten geeignet sind, es dem Personal zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass die entwickelten Produkte die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit und den Umweltschutz erfüllen,
2.
innerhalb der erklärten Entwicklungsorganisation eine umfängliche und effiziente Zusammenarbeit in Fragen der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit besteht.

e)
Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Organisationsstruktur sowie das Personal in Schlüsselpositionen dokumentieren, das dafür verantwortlich ist, dass die Organisation diesem Abschnitt genügt, und die Dokumentation stets aktualisieren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen.

21L.A.176
Arbeitsumfang

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Art der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, für die Konstruktionstätigkeiten durchgeführt werden, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit der Produkte wahrnimmt.

21L.A.177
Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation

Eine erklärte Entwicklungsorganisation muss
a)
nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten;
b)
— sofern sie Testflüge durchzuführen beabsichtigt – ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren und dieses Handbuch der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen;
c)
feststellen, dass die Produktkonstruktionen, einschließlich Änderungen und Reparaturen, keine unsicheren Merkmale aufweisen und der geltenden Grundlage der Musterzulassung sowie den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, und der Agentur Erklärungen bzw. Dokumente zur Bestätigung dieses Sachverhalts vorlegen;
d)
der Agentur Informationen oder Anwendungen zu Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen;
e)
den für erklärte Konstruktionsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen.

21L.A.178
Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:
a)
jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.173(c) gemachten Angaben;
b)
jede Änderung des Konstruktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität des von ihr entwickelten Produkts signifikant ist;
c)
die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten.

ABSCHNITT K –
TEILE

21L.A.191
Umfang

In diesem Abschnitt wird festgelegt, wie der Nachweis der Konformität von Teilen mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen erbracht werden muss.

21L.A.192
Nachweis der Konformität

a)
Der Nachweis der Konformität mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen muss für Teile, die in ein musterzertifiziertes Produkt oder ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, wie folgt erbracht werden:

1.
in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung nach den Abschnitten B, D oder E dieses Anhangs für das Produkt, in das sie eingebaut werden sollen, oder
2.
in Verbindung mit den Verfahren der Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach den Abschnitten C oder F dieses Anhangs für das Produkt, in das sie eingebaut werden sollen, oder
3.
im Rahmen des ETSO-Zulassungsverfahrens nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt O oder
4.
bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.

b)
In allen Fällen, in denen ein Teil gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein muss, muss das Teil der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21L.A.193
Freigabe von Teilen für den Einbau

a)
Ein Teil oder Produkt darf in ein Produkt nur eingebaut werden, wenn es vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren identifiziert wurde oder mit einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion als für den Einbau geeignet befunden wurde, und wenn

1.
es sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
2.
es gemäß Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist und
3.
ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beiliegt, aus der hervorgeht, dass der Artikel im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellt wurde.

b)
Abweichend von Buchstabe a Nummer 3 und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, muss für den Einbau der folgenden Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, keine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt werden:

1.
ein Standardteil,
2.
ein Teil, das

i)
weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,
ii)
vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion für den Einbau in das betreffende Luftfahrzeug identifiziert wurde,
iii)
in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,

3.
ein Teil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Teils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Teils durchzuführen sind;
4.
im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21L.A.102 oder einer Standardreparatur nach Punkt 21L.A.202 ein Teil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.70 herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen identifiziert ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Teils kann in jenen Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Teils durchzuführen sind;
5.
ein Teil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) ausgenommen ist, und
6.
ein Teil, bei dem es sich um einen in Buchstabe b Nummern 1 bis 5 genannten Artikel einer höheren Baugruppe handelt.

c)
Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Ausrüster im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Teil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Teils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Teils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.

ABSCHNITT M –
REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE

21L.A.201
Umfang

In diesem Abschnitt
a)
wird das Verfahren für die Beantragung von Genehmigungen für Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte festgelegt,
b)
werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt,
c)
werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen.

21L.A.202
Standardreparaturen

a)
Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde und

1.
die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
2.
die nicht im Widerspruch zu den Daten des Inhabers dieser Musterzulassung stehen.

b)
Die Punkte 21L.A.203 bis 21L.A.211 gelten nicht für Standardreparaturen.

21L.A.203
Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

a)
Verfahren für die Reparatur eines musterzertifizierten Produkts müssen nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden.
b)
Verfahren für „geringfügige” Reparaturen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen.
c)
Bei allen anderen Reparaturverfahren handelt es sich um „erhebliche Reparaturen” .
d)
Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für geringfügige Reparaturen sind in Punkt 21L.A.207 festgelegt.
e)
Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für erhebliche Reparaturen sind in Punkt 21L.A.208 festgelegt.

21L.A.204
Berechtigung

a)
Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur eines musterzertifizierten Produkts beantragen.
b)
Genehmigungen für Verfahren für geringfügige Reparaturen eines musterzertifizierten Produkts können gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden.

21L.A.205
Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt

a)
Anträge auf Genehmigung von Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden.
b)
Für die Erteilung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur muss der Antragsteller in seinen Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis aufnehmen oder zum ursprünglichen Antrag nachreichen, der Folgendes enthält:

1.
eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterbauart, die Grundlage des Reparaturverfahrens ist;
2.
Angaben zu allen Bereichen der Musterbauart, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;
3.
Angaben zu etwaigen erneuten Untersuchungen, die notwendig waren, um die Konformität des Reparaturverfahrens und der von diesem betroffenen Bereiche mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen, die durch Bezugnahme in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommen wurden;
4.
Angaben zu etwaigen vorgeschlagenen Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommen wurde;
5.
Angaben dazu, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

21L.A.206
Konformitätsnachweis

a)
Antragsteller für eine Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
b)
Der Antragsteller für eine Genehmigung für eine Verfahren für erhebliche Reparaturen muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
c)
Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:

1.
für das Prüfmuster:

i)
dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
ii)
dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
iii)
dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und

2.
dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.

d)
Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind.
e)
Ein Antragsteller für eine Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss der Agentur gestatten,

1.
alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
2.
zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und
3.
sofern als notwendig erachtet, eine physische Inspektion des reparierten Produkts durchzuführen, um die Compliance der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.

f)
Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass

1.
der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.201 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
2.
keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.207
Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen

Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller
a)
nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche

1.
mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, auf die in der Musterzulassung mittels Bezugnahme verwiesen wird, übereinstimmen, oder
2.
mit den Zertifizierungsspezifikationen übereinstimmen, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung des Reparaturverfahrens gelten, sofern der Antragsteller sich hierfür entscheidet;

b)
eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann;
c)
der Agentur Konformitätsbelege für die Reparatur sowie die Compliance-Erklärung vorlegen.

21L.A.208
Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller
a)
nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden;
b)
die Konformität nach Punkt 21L.A.206 nachweisen;
c)
nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung

1.
keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.A.205 vorgelegten Informationen hat und
2.
zugestimmt hat, mit dem Antragsteller zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des reparierten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21L.A.28 und 21L.A.88 zusammenzuarbeiten.

d)
nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.206(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

21L.A.209
Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts

a)
Eine Genehmigung für ein Reparaturverfahren für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.205 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 5 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
b)
Bei der Ausstellung einer Genehmigung für eine Reparatur nach Buchstabe a muss die Entwicklungsorganisation

1.
gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
2.
gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.207(a) oder Punkt 21L.A.208(a) nachgewiesen und nach Punkt 21L.A.206 in einer Erklärung bestätigt wurde;
3.
bestätigen, dass sie Folgendes nicht festgestellt hat:

i)
eine etwaige Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
ii)
etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

4.
die Genehmigung einer Reparatur gegenüber einer Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, auf die sich die Reparatur bezieht.

21L.A.210
Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

Jeder Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren muss
a)
– sofern er nicht der Inhaber der Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ist und die Zertifizierungsdaten nach Punkt 21L.A.205(b)(5) bereitgestellt wurden – mit dem betreffenden Inhaber eine Vereinbarung treffen;
b)
der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen;
c)
die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bereitgestellt wurden;
d)
gewährleisten, dass das Reparaturverfahren alle notwendigen Anweisungen und Beschränkungen umfasst, sofern ein Reparaturverfahren mit Beschränkungen genehmigt wurde. Diese Anweisungen und Beschränkungen muss der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Betreiber weitergeben;
e)
den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Verpflichtungen für den Inhaber der Genehmigung eines Reparaturverfahrens nachkommen.

21L.A.211
Nicht reparierte Schäden

Die Beschädigung eines Produkts, dessen Konstruktion nach Hauptabschnitt B genehmigt wurde, erfordert nicht unbedingt ein Reparaturverfahren, sofern die Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit dies rechtfertigt. Eine solche Bewertung muss entweder von der Agentur oder von einem Entwicklungsbetrieb, der Inhaber einer entsprechenden Genehmigung nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt J ist, nach einem von der Agentur akzeptierten Verfahren vorgenommen werden. Ergibt die Bewertung, dass bei Nichtreparatur des Schadens Beschränkungen auferlegt werden müssen, ist nach Punkt 21L.A.210(d) zu verfahren.

ABSCHNITT N –
REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.A.221
Umfang

In diesem Abschnitt
a)
wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist;
b)
werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben;
c)
werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen.

21L.A.222
Standardreparaturen

a)
Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und die

1.
die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
2.
die nicht im Widerspruch zu den Konstruktionsdaten stehen, die Gegenstand der nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegebenen Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion sind.

b)
Die Punkte 21L.A.223 bis 21L.A.229 gelten nicht für Standardreparaturen.

21L.A.223
Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)
Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.203 Buchstaben b und c genannten Kriterien nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden.
b)
Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.225 bestätigt werden.
c)
Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.226 bestätigt werden.

21L.A.224
Berechtigung

a)
Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden.
b)
Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen.
c)
Abweichend von Buchstabe b kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Reparaturverfahren nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(2) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen.

21L.A.225
Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen

a)
Die die Erklärung abgebende Person oder eine Organisation, die das Verfahren für geringfügige Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für geringfügige Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde.
b)
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
c)
Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der Verfahren für geringfügige Reparaturen an einem Luftfahrzeug führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen.

21L.A.226
Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen

a)
Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für erhebliche Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde.
b)
Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
c)
Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
2.
die Referenznummer der Erklärung für das Luftfahrzeug, auf das sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht,
3.
die eindeutige Referenz zur Identifizierung des Verfahrens für die erhebliche Reparatur,
4.
Angaben zu den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen, über deren Einhaltung in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug eine Erklärung nach Punkt 21L.A.43 abgegeben wurde,
5.
eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 4 sowie dem in Buchstabe d Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
6.
eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
7.
eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterbauart, die Grundlage des Reparaturverfahrens ist;
8.
Angaben zu allen Bereichen der Musterbauart, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind.

d)
Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:

1.
eine Beschreibung der erheblichen Reparatur,
2.
die Basisdaten der erheblichen Reparatur, einschließlich Betriebseigenschaften, Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen,
3.
einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises eingehalten wurden,
4.
die Aufzeichnungen über die Einhaltung der Compliance-Daten, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
5.
die Mittel zum Nachweis der Konformität mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen, über deren Einhaltung in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug eine Erklärung nach Punkt 21L.A.43 abgegeben wurde,
6.
die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis

i)
für das Prüfmuster:

A)
dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,
B)
dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und
C)
dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

ii)
dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,

7.
Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

e)
Die Erklärung über eine erhebliche Reparatur gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.A.227
Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.226 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Reparaturverfahren zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
b)
Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
c)
Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
d)
Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
e)
Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
f)
Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das dem Reparaturverfahren unterzogene Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
g)
Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Flugbedingungen durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt.

21L.A.228
Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt

Die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgebende Person muss
a)
im Falle von Verfahren für geringfügige Reparaturen ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
b)
der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen,
c)
die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die von der die Erklärung abgebenden Person bereitgestellt wurden,
d)
– sofern ein Reparaturverfahren Beschränkungen unterliegt – diese Beschränkungen dem Betreiber im Wege eines dokumentierten Verfahrens mitteilen und der Agentur diese Dokumentation auf Anforderung zur Verfügung stellen,
e)
die in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgeben.

21L.A.229
Nicht reparierte Schäden

Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgibt, oder ein genehmigter Entwicklungsbetrieb mit Rechten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) und mit einem entsprechenden Genehmigungsumfang muss die Folgen etwaiger nicht reparierter Schäden an einem Luftfahrzeug für dessen Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit bewerten, die nicht unter bereits bestätigte Daten fallen. Etwaige notwendige Beschränkungen müssen nach Punkt 21L.A.228(d) bearbeitet werden.

ABSCHNITT O –
ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

(Reserviert)

ABSCHNITT P –
FLUGGENEHMIGUNG

21L.A.241
Fluggenehmigung und Flugbedingungen

a)
Für die Beantragung der Erteilung von Fluggenehmigungen und der damit zusammenhängenden Flugbedingungen für Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, gelten die Verfahren nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.241 Buchstaben b und c.
b)
Bei Beantragung einer Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.707 muss der Antragsteller mit der zuständigen Behörde eine Konformitätsinspektion des Luftfahrzeugs vereinbaren, sofern der Antrag auf Erteilung einer Fluggenehmigung sich auf Folgendes bezieht:

1.
Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 für ein Luftfahrzeug, das musterzertifiziert ist oder werden soll;
2.
Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 für ein Luftfahrzeug, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder abgegeben werden soll.

c)
Bei Beantragung der Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.709 muss der Antragsteller mit der Agentur Folgendes vereinbaren:

1.
eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, sofern die Flugbedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität für eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.44 beantragt werden und sofern dies von der Agentur im Zuge des Nachweises der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.B.121(b) und Punkt 21L.B.203(c) gefordert wird; oder
2.
eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs und die Durchführung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern die Flugbedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität für die Konstruktionszertifizierung nach Punkt 21L.A.25 und sofern dies von der Agentur nach Punkt 21L.B.83, Punkt 21L.B.102 und Punkt 21L.B.203 gefordert wird.

ABSCHNITT Q –
KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN

21L.A.251
Umfang

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten und Teilen festgelegt, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.

21L.A.252
Design von Markierungen

a)
Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss in den Konstruktionsdaten die Markierung der Produkte oder Teile angeben, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.
b)
Die Spezifikationen der Markierung müssen folgende Informationen enthalten:

1.
für Produkte:

i)
Name der Herstellungsorganisation,
ii)
Produktbezeichnung,
iii)
Seriennummer des Produkts,
iv)
sonstige für die Identifizierung des Produkts geeignete Informationen,

2.
für Teile:

i)
Name, Markenzeichen oder System zur Identifizierung der Herstellungsorganisation,
ii)
Teilenummer,
iii)
Seriennummer für den Fall, dass ein Teil, das in ein Produkt eingebaut werden soll, als kritisches Teil gekennzeichnet wurde.

c)
Die Spezifikation von Teilen nach Buchstabe b Nummer 2 Ziffer ii muss am Ende der Teilenummer den Buchstaben „(R)” aufweisen, wenn

1.
das Teil aus einer Konstruktion stammt, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist,
2.
für das Teil eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Punkt 21L.A.193(a) ausgestellt werden soll und
3.
das Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs hergestellt wurde.

21L.A.253
Kennzeichnung von Produkten

a)
Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Produkte herstellt, deren Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt oder bestätigt wurde, muss das betreffende Produkt mittels einer feuerfesten Markierung auf einem feuerfesten Schild entsprechend den Angaben in Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.
b)
Das Kennschild muss so befestigt werden, dass es im normalen Betrieb zugänglich und lesbar ist und nicht unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden kann. Bei einem Propeller, einem Propellerblatt oder einer Propellernabe muss das Kennschild auf einer nichtkritischen Oberfläche des Artikels befestigt werden.
c)
Bei bemannten Ballonen muss das Kennschild an der Ballonhülle befestigt werden, und zwar nach Möglichkeit so, dass es für den Betreiber in aufgebautem Zustand lesbar ist. Außerdem müssen der Korb, die Montage der Zelle und alle Brenner dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen der Herstellungsorganisation, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21L.A.254
Behandlung von Kenndaten

a)
Jede natürliche oder juristische Person, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchführt, kann entsprechend den von der Agentur festgelegten Methoden, Techniken und Praktiken

1.
Informationen zur Kennzeichnung nach Punkt 21L.A.253 entfernen, ändern oder aufbringen, oder
2.
das in Punkt 21L.A.253 genannte Kennschild entfernen oder aufbringen, sofern dies während der Instandhaltung notwendig ist.

b)
Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person die in Punkt 21L.A.253(a) genannten Informationen zur Kennzeichnung entfernen, ändern oder aufbringen.
c)
Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person das in Punkt 21L.A.253(a) genannte Kennschild entfernen oder aufbringen.
d)
Niemand darf ein Kennschild, das nach Buchstabe a Nummer 2 entfernt wurde, an einem anderen Luftfahrzeug, Motor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe anbringen, als an dem bzw. an der es vorher entfernt worden war.

21L.A.255
Kennzeichnung von Teilen

Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Teile für ein Produkt herstellt, dessen Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt wurde oder das Gegenstand einer entsprechenden Erklärung ist, muss das betreffende Teil dauerhaft und lesbar nach Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.

ABSCHNITT R –
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN

21L.A.271
Umfang

In diesem Abschnitt werden die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge (EASA-Formblatt 52B) sowie von Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller oder Teile davon festgelegt, die im Einklang mit den Konstruktionsdaten der Compliance-Erklärung für die Konstruktion sowie den Rechten und Pflichten der die Erklärung abgebenden Person hergestellt wurden.

21L.A.272
Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die Zugang zu den anwendbaren Konstruktionsdaten hat und den in Punkt 21L.A.275 genannten Pflichten nachkommen kann, kann eine Konformitätserklärung:(EASA-Formblatt 52B) für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für einen Motor oder einen Propeller oder ein Teil davon unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen ausstellen.

21L.A.273
Produktionskontrollsystem

Eine natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) mit den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten eines von ihr hergestellten Luftfahrzeugs, Motors oder Propellers oder eines Teils davon ausstellt, muss ein Produktionskontrollsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das
a)
Prozesse und Verfahren umfasst, die dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller und jedes Teil davon den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten entspricht,
b)
dafür sorgt, dass jede Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nur von den hierzu befugten Personen unterzeichnet wird,
c)
Prozesse vorsieht, die dafür sorgen, dass im Rahmen der Produktion eventuell notwendige Testflüge sicher durchgeführt werden,
d)
dafür sorgt, dass die natürliche oder juristische Person alle notwendigen Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erhält, um die Konformität zu bestätigen,
e)
Verfahren vorsieht, die dafür sorgen, dass die Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit korrekt in die Produktionsdaten übernommen, stets aktualisiert und dem Personal zur Verfügung gestellt werden, das im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu diesen Daten benötigt,
f)
ein Inspektionssystem umfasst, das dafür sorgt, dass alle Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller und alle Teile davon, die von der natürlichen oder juristischen Person, einschließlich deren Partnern, hergestellt oder von Unterauftragnehmer geliefert werden, den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten genügen und in einem betriebssicheren Zustand sind,
g)
ein Archivierungssystem umfasst, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die archivierten Daten müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung gestellt werden.
h)
dafür sorgt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird,
i)
im Interesse der Sicherheit ein internes System zu Meldung von Ereignissen umfasst, damit Ereignismeldungen nach Punkt 21L.A.3 gesammelt und bewertet werden können, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse ermitteln zu können. Dieses System muss auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Ereignissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen beinhalten.

21L.A.274
Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1)

a)
Die natürliche oder juristische Person muss bei der Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) alle nachstehenden Unterlagen beifügen:

1.
eine Bestätigung, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht und betriebssicher ist,
2.
eine Bestätigung für jedes Luftfahrzeug, dass es am Boden und im Flug geprüft wurde,
3.
zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Bestätigung, dass der betreffende Motor bzw. Verstellpropeller einer abschließenden Funktionsprüfung unterzogen wurde,
4.
gegebenenfalls eine Bestätigung, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt.

b)
Die natürliche oder juristische Person muss eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellen

1.
bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug, Motor oder Propeller oder dem Teil davon, oder
2.
für das Luftfahrzeug, wenn die Erteilung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das Luftfahrzeug beantragt wird.

21L.A.275
Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt

Die natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt, muss
a)
die zuständige Behörde unterrichten, dass sie beabsichtigt, ein Luftfahrzeug, einen Motor oder Propeller oder ein Teil davon im Einklang mit den Konstruktionsdaten einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion herzustellen und eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) auf der Grundlage dieses Abschnitts auszustellen;
b)
gewährleisten, dass die Einzelheiten aller abgeschlossenen Arbeiten aufgezeichnet werden;
c)
am Produktionsort die technischen Daten und Zeichnungen aufbewahren, die zum Nachweis dafür benötigt werden, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder der Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht;
d)
die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die von ihr herstellten Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller oder Teile davon abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen;
e)
vor der Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B) bei von ihr neu hergestellten Luftfahrzeugen dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten und die Instandhaltung durchgeführt wird, sofern nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Instandhaltung nach deren Vorschriften gefordert wird, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten;
f)
bei der Ausstellung einer Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung, feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
g)
die Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Abschnitt A dieses Anhangs ausstellt, wahrnehmen;
h)
die zuständige Behörde von der Einstellung ihrer Tätigkeiten nach diesem Abschnitt unterrichten.

HAUPTABSCHNITT B

ABSCHNITT A —
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

21L.B.11
Aufsichtsdokumentation

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

21L.B.12
Informationsaustausch

a)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Agentur müssen die Informationen, die ihnen im Rahmen der auf der Grundlage dieses Hauptabschnitts durchgeführten Untersuchungen und Aufsichtsmaßnahmen zur Kenntnis gelangen, und die für die jeweils andere Partei für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben nach diesem Abschnitt relevant sind, gegenseitig austauschen.
b)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Agentur müssen die im Rahmen dieses Anhangs durchgeführte produktorientierte Untersuchung und Aufsicht über die Entwicklung und Herstellung von Produkten und Teilen koordinieren und erforderlichenfalls gemeinsame Aufsichtsbesuche durchführen.

21L.B.13
Mitteilungen an die Agentur

a)
Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Problem aufgetreten ist.
b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

21L.B.14
Lufttüchtigkeitsanweisungen aus Nicht-Mitgliedstaaten

Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Lufttüchtigkeitsanweisung von der zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaats, wird diese Lufttüchtigkeitsanweisung an die Agentur übermittelt.

21L.B.15
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
b)
Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Produkten, Teilen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c)
Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d)
Nach Punkt 21L.B.15(c) ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

21L.B.16
Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde errichtet und pflegt ein Managementsystem, das mindestens Folgendes umfasst:

1.
dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Grundlage für alle entsprechenden Aufgaben,
2.
ausreichendes Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen,
3.
für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Auffrischungsschulungen verfügt, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen,
4.
geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben,
5.
eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Funktion zur Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,
6.
eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde verantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.

b)
Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.
c)
Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden festlegen und diesen Unterstützung anbieten, unabhängig davon, ob im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.
Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Beanstandungen getroffenen Maßnahmen,
2.
Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 21L.A.3.

d)
Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

21L.B.17
Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)
Eine zuständige Behörde kann qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder der fortlaufenden Aufsicht über Produkte und Teile sowie natürliche oder juristische Personen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

1.
über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI „Grundlegende Anforderungen an qualifizierte Stellen” der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren,
2.
eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i)
die durchzuführenden Aufgaben,
ii)
die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
iii)
die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
iv)
der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
v)
der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)
Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 21L.B.16(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

21L.B.18
Änderungen am Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es ihr ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
b)
Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c)
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss die Agentur über jegliche Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

21L.B.19
Beilegung von Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen innerhalb ihrer dokumentierten Verfahren ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen einrichten.

21L.B.20
Aufzeichnungspflichten

a)
Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:

1.
der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
2.
der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
3.
der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 21L.B.17 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
4.
der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene und erklärte Organisationen, einschließlich

i)
der Zulassungsanträge,
ii)
der Erklärungen über die Befähigung,
iii)
der Compliance-Erklärungen für die Konstruktion,
iv)
des Programms der zuständigen Behörde über die fortlaufende Aufsicht einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
v)
der ausgestellten Zulassungen, einschließlich etwaiger Änderungen,
vi)
einer Kopie des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
vii)
der Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,
viii)
der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung oder der Aufrechterhaltung der Registrierung einer Erklärung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,
ix)
etwaiger Bewertungs-, Audit- oder Inspektionsberichte einer anderen zuständigen Behörde,
x)
der Kopien aller Handbücher, Verfahren und Prozesse der Organisation sowie deren Änderungen,
xi)
der Kopien sonstiger von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,

5.
der Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller oder Teile, die sie gemäß Abschnitt R dieses Anhangs inspiziert hat.

b)
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nimmt in die Aufzeichnungen Folgendes auf:

1.
die Bewertung der von den Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und die Benachrichtigung der Agentur darüber sowie die Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden,
2.
Sicherheitsinformationen nach Punkt 21L.B.13 und Folgemaßnahmen,
3.
die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

c)
Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen und aller von ihr registrierten Erklärungen führen.
d)
Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
e)
Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

21L.B.21
Beanstandungen und Bemerkungen

a)
Stellt die zuständige Behörde während der Untersuchung oder Aufsicht oder auf andere Weise eine Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, eines in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens oder Handbuchs oder einer gemäß diesen Verordnungen ausgestellten Zulassung oder Erklärung fest, muss sie unbeschadet etwaiger zusätzlicher Maßnahmen, die nach diesen Verordnungen erforderlich sind, eine Beanstandung feststellen.
b)
Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichtkonformität festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet oder die — im Falle von Entwicklungsorganisationen — zu einer unkontrollierten Nichtkonformität und zu einem potenziell unsicheren Zustand gemäß Punkt 21L.B.23 führen kann. Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem Folgendes:

1.
Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, der natürlichen oder juristischen Person nach Punkt 21L.A.10 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
2.
falsche Angaben oder gefälschte Nachweise,
3.
festgestellte missbräuchliche Praktiken oder betrügerische Verwendung einer Zulassung, einer nach diesem Anhang ausgestellten oder sonstigen Erklärung,
4.
Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters bzw. eines Leiters der Entwicklungsorganisation.

Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, eines in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens oder Handbuchs oder einer gemäß diesen Verordnungen ausgestellten Erklärung festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

c)
Die zuständige Behörde teilt der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person die Beanstandung schriftlich mit und fordert Abhilfemaßnahmen zur Behebung der festgestellten Nichtkonformität.
d)
Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen, es sei denn, die Beanstandung betrifft eine Entwicklungsorganisation, der eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgegeben hat, wobei in diesem Fall die Agentur der Organisation zunächst eine der Art der Beanstandung angemessene Frist für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen einräumt, die in keinem Fall mehr als 21 Arbeitstage betragen darf. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichtkonformität verlangt werden. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.
e)
Bei Beanstandungen der Stufe 2 räumt die zuständige Behörde der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person eine Frist für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen ein, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichtkonformität verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.

Die zuständige Behörde muss die von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und diese akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichtkonformität abzuhelfen.

Legt eine Organisation oder eine natürliche oder juristische Person keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

f)
Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:

1.
zu jedem Artikel, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,
2.
wenn festgestellt wurde, dass ein Artikel das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung zu verursachen, oder
3.
wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

21L.B.22
Durchsetzungsmaßnahmen

a)
Die zuständige Behörde

1.
muss eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit von Luftfahrzeugen abzuwenden,
2.
muss eine Lufttüchtigkeitsanweisung bei Vorliegen der in Punkt 21L.B.23 genannten Zustände erlassen,
3.
muss eine Zulassung aussetzen, zurücknehmen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt 21L.B.21(d) notwendig ist,
4.
muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn die in Punkt 21L.B.163(b) genannten Bedingungen erfüllt sind,
5.
muss ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn die in Punkt 21L.B.173(b) genannten Bedingungen erfüllt sind,
6.
muss unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person einzuschränken oder zu untersagen, wenn sie der Auffassung ist, dass es triftige Gründe dafür gibt, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit von Luftfahrzeugen abzuwenden,
7.
muss die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person, die nach Hauptabschnitt A eine Erklärung über ihre Befähigung zur Entwicklung oder Herstellung von Produkten oder Teilen abgegeben hat oder nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellt, auf der Grundlage von Punkt 21L.B.21(d) einschränken oder verbieten;
8.
darf keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registrieren, solange die bei der Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht festgestellten Beanstandungen noch nicht behoben sind,
9.
muss auf der Grundlage von Punkt 21L.B.21(d) eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über die Befähigung vorübergehend oder dauerhaft aus dem Register löschen,
10.
muss weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen und dieses Anhangs beendet wird, und um gegebenenfalls die Folgen dieser Nichteinhaltung zu beheben.

b)
Ergreift die zuständige Behörde eine Durchsetzungsmaßnahme nach Buchstabe a, so teilt sie dies dem Adressaten unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs.

21L.B.23
Lufttüchtigkeitsanweisungen

a)
Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, mit denen sie die Maßnahmen vorschreibt, die an einem Luftfahrzeug zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgenommen werden müssen, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.
b)
Die Agentur muss Lufttüchtigkeitsanweisungen ausstellen, wenn:

1.
sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller oder Teil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und
2.
dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.

c)
Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des unsicheren Zustands,
2.
Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,
3.
die angeforderten Maßnahmen,
4.
die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,
5.
das Datum des Inkrafttretens.

21L.B.24
Nachweisverfahren

a)
Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
b)
Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
c)
Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

ABSCHNITT B –
MUSTERZULASSUNGEN

21L.B.41
Zertifizierungsspezifikationen

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und die Umweltverträglichkeit herausgeben, die zuständige Behörden, Organisationen und Personal zum Nachweis der Konformität der Produkte und Teile mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.

21L.B.42
Erstuntersuchung

a)
Nach Eingang eines Antrags auf Ausstellung einer Musterzulassung nach diesem Anhang muss die Agentur überprüfen, ob das Produkt dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht und ob der Antragsteller nach Punkt 21L.A.22 berechtigt ist, eine Musterzulassung für das Produkt zu beantragen.
b)
Sind die Bedingungen nach Buchstabe a nicht erfüllt, muss die Agentur den Antrag ablehnen.

21L.B.43
Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung

a)
Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst

1.
die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn,

i)
der Antragsteller entscheidet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar wurde, muss die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufnehmen; oder
ii)
die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder
iii)
die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;

2.
etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21L.B.44(a).

b)
Die Agentur kann die Grundlage der Musterzulassung zu jedem Zeitpunkt vor Ausstellung der Musterzulassung ändern, sofern sie festgestellt hat, dass die Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die Grundlage der Musterzulassung, die festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurde, diesen unsicheren Zustand nicht behebt.

21L.B.44
Sonderbedingungen

a)
Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

1.
Das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen,
2.
das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Verwendungszweck bestimmt oder
3.
Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.

b)
Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend den geltenden Zertifizierungsspezifikationen festzulegen.

21L.B.45
Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung

Die Agentur muss nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 die geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller, der eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder einen Motor beantragt, mitteilen.

21L.B.46
Untersuchung

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der nach Punkt 21L.B.43 festgelegten Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.45 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
b)
Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
c)
Sie muss nach Eingang einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.25(f) eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei die nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführte Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase berücksichtigen, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen. Die Agentur muss die Konformität des Produkts überprüfen und dabei die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts bedenken.
d)
Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die Produktkonstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchführt werden und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.47
Ausstellung einer Musterzulassung

a)
Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen unverzüglich eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller ausstellen:

1.
Der Antragsteller hat Punkt 21L.A.27 erfüllt.
2.
Die Agentur hat im Rahmen der nach Punkt 21L.B.46 durchgeführten Untersuchung keine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt.
3.
Bei der Untersuchung nach Punkt 21L.B.46(c) ergaben sich keine ungelösten Probleme mit dem Produkt in seiner endgültigen Konfiguration.
4.
Es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)
Die Musterzulassung muss Folgendes beinhalten:

1.
die Musterbauart,
2.
die Betriebsbeschränkungen,
3.
die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
4.
das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über die Emissionskonformität der Motorenabgase,
5.
die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur aufzeichnet,
6.
gegebenenfalls das Lärmdatenblatt der Musterzulassung und
7.
sonstige für das Produkt vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind.

21L.B.48
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

21L.B.49
Übertragung einer Musterzulassung

a)
Bei Eingang eines Prüfantrags, ob eine Musterzulassung von ihrem Inhaber nach Punkt 21L.A.29 übertragen werden kann, oder wenn die Agentur einen Antrag auf Übernahme einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.29 prüft, muss sie nach Punkt 21L.B.42 und Punkt 21L.B.46 prüfen, ob die Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen.
b)
Kommt die Agentur zu dem Schluss, dass die in Buchstabe a genannten Bedingungen von der Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, erfüllt sind, muss sie den Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Übernahme der Musterzulassung beantragt, informieren, dass die Übertragung der Musterzulassung auf jene natürliche oder juristische Person von der Agentur akzeptiert wird.

ABSCHNITT C –
COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION

21L.B.61
Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten

a)
Die Agentur muss nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 die detaillierten technischen Spezifikationen festlegen und zur Verfügung stellen, die natürliche und juristische Personen zum Nachweis der Konformität mit den in Anhang II jener Verordnung festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen bei der Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs verwenden können.
b)
Die in Buchstabe a genannten detaillierten technischen Spezifikationen müssen für die in den Umfang von Punkt 21L.A.41 fallenden Luftfahrzeuge Konstruktionsstandards enthalten, die dem Stand der Technik und bewährten Konstruktionspraktiken entsprechen und die auf den wissenschaftlich-technischen Fortschritten, mit denen die besten Erfahrungen gemacht wurden, sowie auf den besten verfügbaren Erkenntnissen und Analysen zur Luftfahrzeugkonstruktion beruhen. Diese detaillierten technischen Spezifikationen müssen Folgendes oder Bezugnahmen darauf enthalten:

1.
die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.70 festgelegten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeugkonstruktion,
2.
die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.75 oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.B.44 für sonstige Luftfahrzeuge vorgeschriebenen Sonderbedingungen genereller Art,
3.
detaillierte technische Normen, die von Normungs- und sonstigen Industriegremien entwickelt wurden.

c)
Für die Zwecke der Gewährleistung der Umweltverträglichkeit der Konstruktion muss die Agentur die Umweltschutzanforderungen festlegen und zur Verfügung stellen, die als Grundlage für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion dienen sollen und die Folgendes umfassen:

1.
Umweltschutzanforderungen für die jeweiligen Produktkategorien nach Anhang 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Band I bis III, in der geänderten Fassung entsprechend dem in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 angegebenen Zeitpunkt, wobei für diese Zwecke die Bezugnahmen auf

i)
das in diesen Bändern angegebene Datum der Beantragung einer Musterzulassung als Bezugnahmen auf das Datum zu verstehen sind, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wird, und
ii)
Bezugnahmen auf die in diesen Bändern enthaltenen Zertifizierungsanforderungen als Anforderungen an die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu verstehen sind.

2.
[reserviert]

21L.B.62
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

a)
Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss die Agentur überprüfen, ob das Luftfahrzeug in den Umfang von Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs fällt und ob die Erklärung alle in Punkt 21L.A.43 genannten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die betreffende Luftfahrzeugkonfiguration zu.
b)
Die Agentur muss eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung des betreffenden Luftfahrzeugs in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei auch die nach Punkt 21L.B.242(a)(2) durchgeführte Sicherheitsprüfung berücksichtigen. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Satz 1 durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.63
Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion

Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs registrieren:
a)
Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.43(a) bestätigt.
b)
Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.43(c) geforderten Dokumente vorgelegt.
c)
Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachzukommen.
d)
Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Luftfahrzeugs in seiner endgültigen Konfiguration und der nach Punkt 21L.B.62(b) durchgeführten Bewertung ergeben haben.

21L.B.64
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

ABSCHNITT D –
ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN

21L.B.81
Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)
Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine erhebliche Änderung gegenüber der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen.
b)
In Bezug auf eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche muss die Grundlage der Musterzulassung aus den Zertifizierungsspezifikationen bestehen, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,

1.
sofern nicht nach Ansicht der Agentur die Zertifizierungsspezifikationen, auf die in der Musterzulassung verwiesen wird, keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten und die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche daher ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21L.B.44 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen müssen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist;
2.
sofern nicht ein Antragsteller beschließt, einer zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung geltenden Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation zu genügen.

c)
Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für wesentliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 benennen und dem Antragsteller mitteilen.

21L.B.82
Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur die geringfügige Änderung genehmigen,

1.
sofern der Antragsteller die Daten und Belege vorgelegt hat, mit denen er die Konformität der Änderung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den nach Punkt 21L.A.67 gewählten Zertifizierungsspezifikationen belegt und bestätigt;
2.
sofern die Agentur im Rahmen ihrer Überprüfung der Konformitätsnachweise unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale, der Komplexität und der gesamten Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie der zurückliegenden Erfahrungen mit den Konstruktionstätigkeiten des Antragstellers Folgendes nicht festgestellt hat:

i)
eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
ii)
etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)
Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.B.83
Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.81 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
b)
Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
c)
Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a)(3) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
d)
Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Änderung Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.84
Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung

a)
Die Agentur muss die erhebliche Änderung unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

1.
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
2.
Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.66(f) nachgewiesen und bestätigt.
3.
Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:

i)
eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
ii)
etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)
Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.B.85
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine Änderung gegenüber der Musterzulassung genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

ABSCHNITT E –
ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG

21L.B.101
Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

a)
Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine ergänzende Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen.
b)
Im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung in Form einer ergänzenden Musterzulassung gilt als Grundlage der Musterzulassung für die von der Änderung betroffenen Bereiche die Grundlage, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,

1.
sofern nicht nach Ansicht der Agentur die Zertifizierungsspezifikationen, auf die in der Musterzulassung verwiesen wird, keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten und die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche daher ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21L.B.44 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen müssen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist;
2.
sofern nicht ein Antragsteller beschließt, einer zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung geltenden Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation zu genügen.

c)
Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B:85 benennen und dem Antragsteller mitteilen.

21L.B.102
Untersuchung

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.101 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
b)
Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
c)
Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
d)
Sie muss – sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die erhebliche Änderung an der Konstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.103
Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung

a)
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs muss die Agentur unter folgenden Voraussetzungen eine ergänzende Musterzulassung erteilen:

1.
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
2.
Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.85(f) nachgewiesen und bestätigt.
3.
Der Inhaber der Musterzulassungsdaten hat, sofern der Antragsteller nach Punkt 21L.A.84(b)(2) angegeben hat, dass die Zulassungsdaten auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassungsdaten zur Verfügung gestellt wurden,

i)
keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.B.103(a)(2) vorgelegten Informationen und
ii)
ist bereit, mit dem Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bei der Wahrnehmung aller Pflichten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts zusammenzuarbeiten und damit Punkt 21L.A.88 zu genügen.

4.
Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:

i)
eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
ii)
etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)
Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht.

21L.B.104
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung ausgestellt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

ABSCHNITT F –
ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.B.121
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)
Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob die Änderung in den Umfang von Punkt 21L.A.101 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.107 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu.
b)
Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des veränderten Produkts notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
die Komplexität der erheblichen Änderung und die Gesamtwirkung auf die Luftfahrzeugstrukturen, die Flugeigenschaften und die Flugsysteme,
2.
die zurückliegende Erfahrung mit physischen Inspektionen der Luftfahrzeuge und Verfahren für erhebliche Änderungen, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden,
3.
die Reaktion der die Erklärung abgebenden Person auf etwaige zurückliegende Beanstandungen, die aufgrund einer Nichtkonformität konkret dieses Luftfahrzeugs oder ähnlicher Luftfahrzeuge, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden und die ebenfalls Gegenstand einer Compliance-Erklärung sind, festgestellt wurden.

c)
Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.121(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem veränderten Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.122
Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion

a)
Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:

1.
Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.107 bestätigt.
2.
Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.107(d) geforderten Dokumente vorgelegt.
3.
Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 auch in Bezug auf die veränderte Luftfahrzeugkonstruktion nachzukommen.
4.
Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Inspektion nach Punkt 21L.B.121(b) ergeben haben.

b)
Die Agentur darf eine Erklärung über eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich diese auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich die Änderung bezieht, beschränkt.

21L.B.123
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität einer Änderung mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, für die Konstruktions-Compliance bestätigt wurde, muss sie nach Punkt 21L.B.64 verfahren.

ABSCHNITT G —
ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN

21L.B.141
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

a)
Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Herstellungsbefähigung erklärt, muss die zuständige Behörde prüfen, ob

1.
die Organisation nach Punkt 21L.A.122 berechtigt ist, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abzugeben,
2.
die Erklärung alle in Punkt 21L.A.123(c) genannten Angaben enthält und
3.
die Erklärung keine Angaben enthält, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt G dieses Anhangs hindeuten.

b)
Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der Organisation eine individuelle Referenznummer als erklärte Herstellungsorganisation zu.

21L.B.142
Registrierung einer Erklärung über die Herstellungsbefähigung

Die zuständige Behörde muss die Erklärung über die Herstellungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern
a)
die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.123 angegeben hat,
b)
die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.127 nachzukommen
c)
und sofern keine nach Punkt 21L.B.141 aufgeworfenen Problem noch ungelöst sind.

21L.B.143
Aufsicht

a)
Die zuständige Behörde für die Aufsicht über die erklärte Herstellungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchführt.
b)
Die Aufsicht umfasst eine Erstmusterprüfung aller neuen Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile, die erstmals hergestellt wurden, und, gemäß dem Aufsichtsprogramm nach Punkt 21L.B.144, Inspektionen von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Teilen, die von der erklärten Herstellungsorganisation hergestellt werden.

21L.B.144
Aufsichtsprogramm

a)
Die zuständige Behörde muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.143 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:

1.
Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)
Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
ii)
Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,
iii)
Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
iv)
unangekündigte Inspektionen,

2.
Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

b)
Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
c)
Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
d)
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.
die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
2.
die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.128 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,
3.
keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
4.
alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

e)
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
f)
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
g)
Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Herstellungsorganisation auf der Grundlage der Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung.

21L.B.145
Aufsichtstätigkeiten

a)
Überprüft die zuständige Behörde die Konformität der erklärten Herstellungsorganisation nach Punkt 21L.B.143 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.144, muss sie

1.
den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
2.
Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
3.
die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
4.
die erklärte Herstellungsorganisation über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.

b)
Befinden sich Einrichtungen der erklärten Herstellungsorganisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21L.2 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die anderen Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Erklärte Herstellungsorganisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.
c)
Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
d)
Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
e)
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die erklärte Herstellungsorganisation die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A nicht erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt, muss sie nach den Punkten 21L.B.21 und 21L.B.22 verfahren.

21L.B.146
Änderungen von Erklärungen

a)
Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.128 muss die zuständige Behörde deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.141 überprüfen.
b)
Die zuständige Behörde muss ihr nach Punkt 21L.B.144 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf.
c)
Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.142 registrierten Erklärung, muss die zuständige Behörde das Register aktualisieren.
d)
Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die zuständige Behörde der erklärten Herstellungsorganisation den Eingang der Mitteilung.

ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

21L.B.161
Untersuchung

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens folgende Elemente enthalten:

1.
Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
2.
Prüfung der Antragsbedingungen,
3.
Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
4.
Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
5.
Inspektion des Luftfahrzeugs,
6.
Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen des Zeugnisses.

b)
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats prüfen, ob das Luftfahrzeug in den in Punkt 21L.A.141 festgelegten Umfang fällt.
c)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen. Bei der Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein neu hergestelltes Luftfahrzeug muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats bewerten, ob vor der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs erforderlich ist, um die Konformität und Flugsicherheit des Luftfahrzeugs zu gewährleisten. In diese Bewertung muss Folgendes einbezogen werden:

1.
die Ergebnisse der nach Punkt 21L.B.143(b) bzw. Punkt 21L.B.251(b) durchgeführten physischen Erstmusterprüfung dieses Produkts in der endgültigen Konfiguration durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats oder, falls abweichend, die zuständige Behörde, die die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug hergestellt hat, beaufsichtigt,
2.
der Zeitraum seit der letzten physischen Inspektion, die die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats an einem von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person hergestellten Luftfahrzeug durchgeführt hat,
3.
die Ergebnisse der nach Abschnitt G dieses Anhangs oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt B Abschnitt G durchgeführten Aufsicht über die Organisation, die die Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug ausgestellt hat, oder die Prüfung anderer Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden,
4.
der Zeitraum seit dem letzten Aufsichtsbesuch der Organisation nach Abschnitt G dieses Anhangs oder Abschnitt G des Hauptabschnitts B von Anhang I (Teil 21) dieser Verordnung, oder seit der letzten Prüfung der Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden.

21L.B.162
Ausstellung oder Änderung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anhang I (Teil 21) Anlage VI) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.143 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Pflichten nach Punkt 21L.A.144 erfüllt und wenn sie sich vergewissert hat, dass

1.
— bei einem neuen Luftfahrzeug — das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer nach Abschnitt B dieses Anhangs genehmigten Konstruktion entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden,
2.
— bei einem gebrauchten Luftfahrzeug —

i)
das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer nach Abschnitt B dieses Anhangs genehmigten Musterbauart und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen, die nach den Abschnitten D, E oder M dieses Anhangs genehmigt wurden, entsprechen,
ii)
die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
iii)
das Luftfahrzeug sowie gegebenenfalls sein Motor und Propeller gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 kontrolliert wurden.

b)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24B, siehe Anlage I) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.143 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Pflichten nach Punkt 21L.A.144 erfüllt und wenn sie sich vergewissert hat, dass

1.
— bei einem neuen Luftfahrzeug — das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer Luftfahrzeugbauart entsprechen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs ist und von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde, und sich das Luftfahrzeug in einem sicheren Betriebszustand befindet,
2.
— bei einem gebrauchten Luftfahrzeug —

i)
das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer Luftfahrzeugbauart entsprechen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs ist und von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde, zusammen mit allen Konstruktionsänderungen oder Änderungen der Reparaturverfahren, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion gemäß Hauptabschnitt A Abschnitte F oder N dieses Anhangs sind und die von der Agentur nach Punkt 21L.B.122 oder Punkt 21L.B.222 oder der Person, die die Erklärung abgegeben hat, nach Punkt 21L.A.105(c) registriert wurden,
ii)
die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
iii)
das Luftfahrzeug gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 kontrolliert wurde.

c)
Bei einem gebrauchten Luftfahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat muss die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats abweichend von Punkt 21L.B.162(a) und (b) das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.145(b) erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Antragsteller Punkt 21L.A.144(a) erfüllt.
d)
Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge und gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:

1.
für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II),
2.
für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II),
3.
für gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.

e)
Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ist auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Es kann nur von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats geändert werden.

21L.B.163
Aufsicht

a)
Liegen Nachweise für einen Verstoß gegen eine der Bedingungen, auf deren Grundlage das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, oder dafür vor, dass der Inhaber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, oder die anzuwendende Musterbauart oder die anzuwendenden Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, oder die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.
b)
Wird die Musterzulassung, auf deren Grundlage das Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, nach Punkt 21L.A.30 ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig ungültig oder wird die Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf deren Grundlage das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nicht mehr nach Punkt 21L.B.63 eingetragen, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen.

ABSCHNITT I — LÄRMZEUGNISSE

21L.B.171
Untersuchung

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens folgende Elemente enthalten:

1.
Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
2.
Prüfung der Antragsbedingungen,
3.
Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
4.
Inspektion des Luftfahrzeugs.

b)
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats prüfen, ob das Luftfahrzeug in den in Punkt 21L.A.161 festgelegten Umfang fällt.
c)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss in Bezug auf Antragsteller oder Inhaber von Lärmzeugnissen oder eingeschränkten Lärmzeugnissen hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Zeugnisses rechtfertigen.

21L.B.172
Ausstellung oder Änderung von Lärmzeugnissen

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Lärmzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anhang I (Teil 21) Anlage VII) und eingeschränkte Lärmzeugnisse (EASA-Formblatt 45B, siehe Anlage II) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.163 geforderten Unterlagen vorgelegt hat und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den geltenden Lärmdaten genügt, die gemäß den geltenden Lärmanforderungen festgestellt wurden.
b)
Bei gebrauchten Luftfahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, wird das Lärmzeugnis oder das eingeschränkte Lärmzeugnis anhand der entsprechenden Daten ausgestellt, die von der Datenbank der Agentur zu Lärmpegeln bereitgestellt werden.
c)
Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis ist auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Es kann nur von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats geändert werden.

21L.B.173
Aufsicht

a)
Liegen Nachweise für einen Verstoß gegen eine der Bedingungen, auf deren Grundlage das Lärmzeugnis oder das eingeschränkte Lärmzeugnis erteilt wurde, oder dafür vor, dass der Inhaber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, oder die anzuwendende Musterbauart oder die anzuwendenden Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.
b)
Wird die Musterzulassung, auf deren Grundlage das Lärmzeugnis erteilt wurde, nach Punkt 21L.A.30 ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig ungültig oder wird die Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf deren Grundlage das eingeschränkte Lärmzeugnis ausgestellt wurde, nicht mehr nach Punkt 21L.B.63 eingetragen, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen.

ABSCHNITT J –
ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN

21L.B.181
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

a)
Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Entwicklungsbefähigung erklärt, muss die Agentur prüfen, ob

1.
die Organisation nach Punkt 21L.A.172 berechtigt ist, eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abzugeben,
2.
die Erklärung alle in Punkt 21L.A.173(c) genannten Angaben enthält und
3.
die Erklärung keine Angaben enthält, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt J dieses Anhangs hindeuten.

b)
Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer als erklärte Entwicklungsorganisation zu.

21L.B.182
Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

Die Agentur muss die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern
a)
die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.173 angegeben hat,
b)
die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen,
c)
und sofern keine nach Punkt 21L.B.181 aufgeworfenen Probleme noch ungelöst sind.

21L.B.183
Aufsicht

a)
Die Agentur führt die Aufsicht über die erklärte Entwicklungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt.
b)
Die Aufsicht muss eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase oder eine physische Inspektion sowie bei jeder neuen Entwicklung der erklärten Entwicklungsorganisation eine Erstmusterprüfung umfassen.

21L.B.184
Aufsichtsprogramm

a)
Die Agentur muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.183 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:

1.
Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)
Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
ii)
Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Konstruktion und Zertifizierung des Produkts und der Teile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,
iii)
Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
iv)
unangekündigte Inspektionen.

2.
Besprechungen zwischen dem Leiter der Entwicklungsorganisation und der Agentur, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

b)
Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
c)
Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
d)
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die Agentur während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.
die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
2.
die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.178 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Konstruktionsmanagementsystems hat,
3.
keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
4.
alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

e)
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die Agentur über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die Agentur dieses genehmigt hat.
f)
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
g)
Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die Agentur einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Entwicklungsorganisation auf der Grundlage ihrer Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung.

21L.B.185
Aufsichtstätigkeiten

a)
Überprüft die Agentur die Konformität der erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.B.183 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.184, muss sie

1.
den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
2.
Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
3.
die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
4.
die erklärte Entwicklungsorganisation über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.

b)
Die Agentur sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
c)
Stellt die Agentur eine Nichtkonformität der erklärten Entwicklungsorganisation mit den geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A, mit einem in Hauptabschnitt A geforderten Verfahren oder Handbuch oder mit der vorgelegten Erklärung fest, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren.

21L.B.186
Änderungen von Erklärungen

a)
Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.178 muss die Agentur deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.181 überprüfen.
b)
Die Agentur muss ihr nach Punkt 21L.B.184 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf.
c)
Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.182 registrierten Erklärung, muss die Agentur das Register aktualisieren.
d)
Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die Agentur der erklärten Entwicklungsorganisation den Eingang der Mitteilung.

ABSCHNITT K –
TEILE

(Reserviert)

ABSCHNITT M –
REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE

21L.B.201
Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens

Die Agentur muss alle Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller mitteilen, auf die durch Bezugnahme – je nach Sachlage – entweder in der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung verwiesen wird und die sie für notwendig erachtet, um ein dem zuvor festgelegten Niveau gleichwertiges Maß an Sicherheit und Umweltverträglichkeit aufrechtzuerhalten.

21L.B.202
Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen

a)
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Änderung gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die geringfügige Änderung genehmigen,

1.
sofern der Antragsteller die Daten und Belege vorgelegt hat, mit denen er die Konformität der Änderung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.201 belegt und bestätigt;
2.
sofern die Agentur im Rahmen ihrer Überprüfung der Konformitätsnachweise unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Reparaturverfahrens, der Komplexität und der gesamten Kritikalität des Reparaturverfahrens sowie der zurückliegenden Erfahrungen mit den Konstruktionstätigkeiten des Antragstellers Folgendes nicht festgestellt hat:

i)
eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
ii)
etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)
Eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht.

21L.B.203
Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:
a)
Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.201 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss – bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden – dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
b)
Sie muss – sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen – diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
c)
Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration, das dem Reparaturverfahren unterzogen wurde notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
d)
Sie muss – sofern sie im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Reparatur Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt – festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.204
Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen

a)
Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die erhebliche Reparatur unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

1.
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
2.
Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.208 nachgewiesen und bestätigt.
3.
Der Inhaber der Musterzulassungsdaten hat, sofern der Antragsteller nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass die Zertifizierungsdaten auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassungsdaten zur Verfügung gestellt wurden,

i)
keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.B.204(a)(2) vorgelegten Informationen und
ii)
ist bereit, mit dem Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bei der Wahrnehmung aller Pflichten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts zusammenzuarbeiten und damit Punkt 21L.A.210 zu genügen.

4.
Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:

i)
eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
ii)
etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

b)
Eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht.

21L.B.205
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das ein Reparaturverfahren genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

21L.B.206
Nicht reparierte Schäden

Wurde ein beschädigtes Produkt nicht repariert und fällt es nicht mehr unter die vorher genehmigten Daten, muss die Agentur, sofern sie hierzu nach Punkt 21L.A.211 aufgefordert wird, eine Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit vornehmen. Die Agentur muss die für einen sicheren Flugbetrieb mit dem beschädigten Produkt erforderlichen Beschränkungen festlegen.

ABSCHNITT N –
REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST

21L.B.221
Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)
Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob das Reparaturverfahren in den Umfang von Punkt 21L.A.221 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.226 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu.
b)
Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
die Komplexität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur und die Gesamtwirkung auf die Luftfahrzeugstrukturen, die Flugeigenschaften und die Flugsysteme,
2.
die zurückliegende Erfahrung mit physischen Inspektionen der Luftfahrzeuge und Verfahren für erhebliche Reparaturen, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden,
3.
die Reaktion der die Erklärung abgebenden Person auf etwaige zurückliegende Beanstandungen, die aufgrund einer Nichtkonformität konkret dieses Luftfahrzeugs oder ähnlicher Luftfahrzeuge, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden und die ebenfalls Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind, festgestellt wurden.

c)
Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.221(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.222
Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

a)
Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:

1.
Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.226(a) bestätigt.
2.
Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.226(d) geforderten Dokumente vorgelegt.
3.
Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.228 nachzukommen.
4.
Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Inspektion nach Punkt 21L.B.221(b) ergeben haben.

b)
Die Agentur darf eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich die Registrierung auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht, beschränkt.

21L.B.223
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Reparaturverfahrens, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

ABSCHNITT O –
ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

(Reserviert)

ABSCHNITT P —
FLUGGENEHMIGUNG

21L.B.241
Untersuchung vor Erteilung einer Fluggenehmigung

a)
Unbeschadet des Hauptabschnitts B Abschnitt P von Anhang I (Teil 21) führt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, vor dem Flug eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs durch und überzeugt sich von der Konstruktionscompliance des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.708, sofern sich der Antrag auf eine Fluggenehmigung auf Folgendes bezieht:

1.
Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 für ein Luftfahrzeug, das musterzertifiziert ist oder werden soll,
2.
Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 für ein Luftfahrzeug, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder abgegeben werden soll.

b)
Bei allen anderen Anträgen auf Erteilung einer Fluggenehmigung für Tätigkeiten und Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, prüft die zuständige Behörde nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.520, ob eine physische Inspektion erforderlich ist.
c)
Findet die zuständige Behörde Hinweis darauf, dass das Luftfahrzeug nicht der in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.708 definierten Konstruktion genügt, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden.

21L.B.242
Untersuchung vor Herausgabe der Flugbedingungen

a)
Unbeschadet des Hauptabschnitts B Abschnitt P von Anhang I (Teil 21) muss die Agentur bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung von Flugbedingungen für ein Luftfahrzeug, das in den Umfang dieses Anhangs fällt,

1.
— sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 in Bezug auf ein Luftfahrzeug in Zusammenhang stehen, das musterzertifiziert ist oder werden soll — eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase und eine physische Inspektion sowie eine Bewertung des Luftfahrzeugs durchführen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
2.
— sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 in Bezug auf ein Luftfahrzeug in Zusammenhang stehen, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder werden soll — eine physische Inspektion sowie eine Bewertung des Luftfahrzeugs durchführen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
3.
— sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf eine erhebliche Änderung nach Punkt 21L.A.66, eine ergänzende Musterzulassung nach Punkt 21L.A.85 oder eine erhebliche Reparatur nach Punkt 21L.A.206 in Zusammenhang stehen — auf der Grundlage der Bewertung nach Punkt 21L.B.83, Punkt 21L.B.102 und Punkt 21L.B.203 feststellen, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs sowie eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
4.
— sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf eine erhebliche Änderung nach Punkt 21L.A.108 oder eine erhebliche Reparatur nach Punkt 21L.A.227 in Zusammenhang stehen — auf der Grundlage der Bewertung nach Punkt 21L.B.121 und Punkt 21L.B.221 feststellen, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann.

b)
Findet die zuständige Behörde Hinweise darauf, dass mit dem Luftfahrzeug kein sicherer Flug durchgeführt werden kann, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden.

ABSCHNITT Q –
KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN

ABSCHNITT R —
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER UND TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN

21L.B.251
Aufsicht

a)
Die zuständige Behörde muss im Rahmen ihrer Aufsicht über die natürliche oder juristische Person, die Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs ausstellt, überprüfen, ob die natürliche oder juristische Person die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt hat.
b)
Die Aufsicht umfasst eine Erstmusterprüfung aller neuen Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile, die erstmals hergestellt werden und für die die natürliche oder juristische Person eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt hat, sowie, entsprechend dem Aufsichtsprogramm nach Punkt 21L.B.252, Inspektionen von weiteren Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Teilen, die von dieser natürlichen oder juristischen Person hergestellt wurden.

21L.B.252
Aufsichtsprogramm

a)
Die zuständige Behörde muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.251 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm wird unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der natürlichen oder juristischen Person, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:

1.
Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)
Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
ii)
Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte und Teile, die in den Tätigkeitsbereich der natürlichen oder juristischen Person fallen,
iii)
Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
iv)
unangekündigte Inspektionen,

2.
Besprechungen zwischen der natürlichen oder juristischen Person und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

b)
Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
c)
Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
d)
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.
die natürliche oder juristische Person nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
2.
die natürliche oder juristische Person kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.273 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,
3.
keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
4.
alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

e)
Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
f)
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der natürlichen oder juristischen Person nachgelassen hat.
g)
Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der von der natürlichen oder juristischen Person durchgeführten Tätigkeiten, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

21L.B.253
Aufsichtstätigkeiten

a)
Überprüft die zuständige Behörde die Konformität der natürlichen oder juristischen Person nach Punkt 21L.B.251 und die Festlegung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.252, muss sie

1.
den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
2.
Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
3.
die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
4.
die natürliche oder juristische Person über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.

b)
Befinden sich Einrichtungen der natürlichen oder juristischen Person in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21L.2 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die anderen Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Natürliche oder juristische Personen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.
c)
Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
d)
Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
e)
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die natürliche oder juristische Person, die Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellt, die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A nicht erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

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