Anlagen zum Anhang IB (Teil 21 Leicht) VO (EU) 2012/748
EASA-FORMBLÄTTER
Formblätter dieses Anhangs, die in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, müssen auch eine englische Übersetzung enthalten. |
Die nachstehenden Merkmale sind für die Formblätter der EASA ( „Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit” ), auf die in den Anhängen zu diesem Teil Bezug genommen wird, zwingend vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten müssen für die Erkennbarkeit der EASA-Formblätter sowie für den Ausdruck dieser Formblätter sorgen.
- Anlage I
- EASA-Formblatt 24B – Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
- Anlage II
- EASA-Formblatt 45B – Eingeschränktes Lärmzeugnis
- Anlage III
- EASA-Formblatt 52B – Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge
- Anlage IV
- EASA-Formblatt 53 – Freigabebescheinigung
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