Anlage I VO (EU) 2012/748

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis – EASA-Formblatt 24B

Zuständige Behörde (LOGO)

EINGESCHRÄNKTES LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS (AUF DER GRUNDLAGE EINER ERKLÄRUNG)

(*)
(*)

[Eintragungsmitgliedstaat]

[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

4
1.
Nationalität und Eintragungskennzeichen
2.
Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs
3.
Seriennummer des Luftfahrzeugs
4.
Kategorien
5.
Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den vorstehenden Bestimmungen und Betriebsbeschränkungen als lufttüchtig gilt.

Zusätzlich gilt folgende Einschränkung:

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird auf der Grundlage einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegeben wird, und ist in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Bewertungen gültig und anerkannt. Dieses Zeugnis entspricht nicht allen anwendbaren Standards von Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und ist möglicherweise nicht gültig für den internationalen Luftverkehr über Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sofern nicht von den überflogenen Staaten genehmigt.

Ausstellungsdatum: Unterschrift:
6.
Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

EASA-Formblatt 24B – Ausgabe 1 Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen.

Fußnote(n):

(*)

2 Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates.

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