Anlage X VO (EU) 2012/748

Zulassung als Herstellungsbetrieb  EASA Formblatt 55

Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt G

[MITGLIEDSTAAT] (1)

Mitgliedstaat der Europäischen Union (2)

ZULASSUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (1)].21G.XXXX

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS] hiermit

[NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS]

die Zulassung als Herstellungsbetrieb entsprechend Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, dem die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Bescheinigungen unter Bezugnahme auf die obigen Dokumente genehmigt wird. BEDINGUNGEN:
1.
Diese Genehmigung ist auf die beiliegenden Genehmigungsbedingungen beschränkt.
2.
Diese Genehmigung erfordert die Einhaltung der im genehmigten Handbuch des Herstellungsbetriebs spezifizierten Verfahren.
3.
Diese Genehmigung ist gültig, solange der zugelassene Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 einhält.
4.
Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält die Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen wird.

Datum der Erstausstellung: …

Datum dieser Revision: …

Revisionsnummer: …

Unterschrift: …

Für die zuständige Behörde: [BEZEICHNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1)]

EASA-Formblatt 55a — Ausgabe 3
(1)
Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(2)
Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

[MITGLIEDSTAAT] (1)

Mitgliedstaat der Europäischen Union (2)

Genehmigungsbedingungen TA: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (1)].21G.XXXX

Dieses Dokument ist Teil der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Nr. [CODE DES MITGLIEDSTAATS (1)].21G.XXXX für

Name des Betriebs:

Abschnitt 1. UMFANG DER ARBEITEN
HERSTELLUNG VON PRODUKTE/KATEGORIEN
Einzelheiten und Einschränkungen sind dem Handbuch des Herstellungsbetriebs, Abschnitt xxx, zu entnehmen.
Abschnitt 2. BETRIEBSSTÄTTEN:
Abschnitt 3. VORRECHTE:
Der Herstellungsbetrieb ist berechtigt, im Rahmen seiner Genehmigungsbedingungen und gemäß der in seinem Handbuch festgelegten Verfahren die Vorrechte nach Punkt 21.A.163 vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen wahrzunehmen:
[Nichtzutreffendes streichen]
Vor Genehmigung der Produktentwicklung darf ein EASA-Formblatt 1 nur für Konformitätszwecke ausgestellt werden.
Für nicht zugelassene Luftfahrzeuge dürfen keine Konformitätserklärungen ausgestellt werden.
Bis entsprechende Instandhaltungsvorschriften einzuhalten sind, darf die Instandhaltung gemäß Abschnitt xxx des Handbuchs des Herstellungsbetriebs durchgeführt werden.
Fluggenehmigungen können gemäß Abschnitt yyy des Handbuchs des Herstellungsbetriebs ausgestellt werden.
Datum der Erstausstellung: Unterschrift:
Datum dieser Revision:
Revisionsnummer: Für [ANGABE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1)]
EASA-Formblatt 55b — Ausgabe 3.
(1)
Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(2)
Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

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