Anlage X VO (EU) 2012/748
Zulassung als Herstellungsbetrieb EASA Formblatt 55
Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt G
[MITGLIEDSTAAT] (1) Mitgliedstaat der Europäischen Union (2) ZULASSUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (1)].21G.XXXX Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS] hiermit[NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Zulassung als Herstellungsbetrieb entsprechend Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, dem die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Bescheinigungen unter Bezugnahme auf die obigen Dokumente genehmigt wird. BEDINGUNGEN:
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EASA-Formblatt 55a — Ausgabe 3 |
- (1)
- Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
- (2)
- Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
[MITGLIEDSTAAT] (1) Mitgliedstaat der Europäischen Union (2) |
Genehmigungsbedingungen | TA: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (1)].21G.XXXX | |
Dieses Dokument ist Teil der Genehmigung als Herstellungsbetrieb Nr. [CODE DES MITGLIEDSTAATS (1)].21G.XXXX für Name des Betriebs: |
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Abschnitt 1. UMFANG DER ARBEITEN | |||
HERSTELLUNG VON | PRODUKTE/KATEGORIEN | ||
Einzelheiten und Einschränkungen sind dem Handbuch des Herstellungsbetriebs, Abschnitt xxx, zu entnehmen. | |||
Abschnitt 2. BETRIEBSSTÄTTEN: | |||
Abschnitt 3. VORRECHTE: | |||
Der Herstellungsbetrieb ist berechtigt, im Rahmen seiner Genehmigungsbedingungen und gemäß der in seinem Handbuch festgelegten Verfahren die Vorrechte nach Punkt 21.A.163 vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen wahrzunehmen: | |||
[Nichtzutreffendes streichen] | |||
Vor Genehmigung der Produktentwicklung darf ein EASA-Formblatt 1 nur für Konformitätszwecke ausgestellt werden. | |||
Für nicht zugelassene Luftfahrzeuge dürfen keine Konformitätserklärungen ausgestellt werden. | |||
Bis entsprechende Instandhaltungsvorschriften einzuhalten sind, darf die Instandhaltung gemäß Abschnitt xxx des Handbuchs des Herstellungsbetriebs durchgeführt werden. | |||
Fluggenehmigungen können gemäß Abschnitt yyy des Handbuchs des Herstellungsbetriebs ausgestellt werden. | |||
Datum der Erstausstellung: | Unterschrift: | ||
Datum dieser Revision: | |||
Revisionsnummer: | Für [ANGABE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1)] | ||
EASA-Formblatt 55b — Ausgabe 3. |
- (1)
- Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
- (2)
- Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
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