ANHANG VO (EU) 2012/750
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Eine Ware (sog. Propolis) in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Inhalt jeder Kapsel besteht aus folgenden Bestandteilen (in GHT):
Diese Bestandteile sind Stoffe, die von Bienen gesammelt und mithilfe ihrer Speichelenzyme verarbeitet werden. Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht. |
21069092 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092. Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel — zusammen mit ihrem Inhalt —maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 „Swiss Caps” , Slg. 2009, S. I-11991, Randnrn. 29 und 32). Eine Einreihung der Ware als eine genießbare Ware tierischen Ursprungs in KN-Code 04100000 ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher als eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 16). |
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