ANHANG VO (EU) 2012/750

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Eine Ware (sog. Propolis) in Gelatinekapseln, für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Inhalt jeder Kapsel besteht aus folgenden Bestandteilen (in GHT):

— Pflanzenharz und Pollenbalsam
55
— Wachs
30
— ätherische Öle
8 bis 10
— Blütenpollen
5

Diese Bestandteile sind Stoffe, die von Bienen gesammelt und mithilfe ihrer Speichelenzyme verarbeitet werden.

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.

21069092

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092.

Die Ware ist eine in Kapselform aufgemachte Lebensmittelzubereitung. Die Kapselhülle ist ein Merkmal, das für die Bestimmung und die Eigenart der Ware als Nahrungsergänzungsmittel — zusammen mit ihrem Inhalt —maßgeblich ist (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 „Swiss Caps” , Slg. 2009, S. I-11991, Randnrn. 29 und 32).

Eine Einreihung der Ware als eine genießbare Ware tierischen Ursprungs in KN-Code 04100000 ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Nummer 16).

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