Artikel 1 VO (EU) 2012/760
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Eine Kontrolle gilt als abgeschlossen, wenn der betreffende Kontrollbericht vorliegt.
Alle Kontrollberichte müssen innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums fertig gestellt sein.
Werden die in Artikel 20 vorgesehenen Kontrollen jedoch gleichzeitig mit anderen Kontrollen durchgeführt, so müssen die für die anderen Kontrollen und die Fertigstellung der diesbezüglichen Kontrollberichte festgesetzten Fristen eingehalten werden.
- 2.
-
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 1 umfassen mindestens
- a)
- 1 % der Erzeuger für jeden Zwölfmonatszeitraum;
- b)
- 20 % der nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum und
- c)
- eine repräsentative Probe des Transports der Milch zwischen ausgewählten Erzeugern und Abnehmern.
Die Transportkontrollen gemäß Buchstabe c werden insbesondere beim Entladen in den Molkereien vorgenommen.
- b)
-
Ein neuer Absatz 4 wird angefügt:
(4) Werden bei Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt, so führt die zuständige Behörde während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und im folgenden Zwölfmonatszeitraum in diesem Gebiet oder Teilgebiet die doppelte Zahl an Kontrollen durch.
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