Präambel VO (EU) 2012/760

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(2) ist die Intensität der Kontrollen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei Milchlieferungen im Rahmen des Quotensystems vorzunehmen sind. Wenn die berichtigten Gesamtlieferungen weniger als 95 % des Anteils der Lieferungen an der nationalen Quote in jedem der drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume ausgemacht haben, kann die Intensität der Kontrollen der Lieferungen von 2 % auf 1 % der Erzeuger und von 40 % auf 20 % der nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge verringert werden.
(2)
Die Verwaltungsverfahren für diese Kontrollen sind relativ kompliziert und sollten vereinfacht werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten haben jahrelange Erfahrung mit diesen Kontrollen und verwenden einen auf der Grundlage von Risikoanalysen ausgearbeiteten allgemeinen Kontrollplan.
(4)
Die von der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen haben ergeben, dass in den meisten Fällen keine Berichtigungen erforderlich waren.
(5)
Gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 läuft das Milchquotensystem im Jahr 2015 aus.
(6)
Es ist daher angebracht, die Intensität der Kontrollen der Lieferungen in allen Mitgliedstaaten auf 1 % der Erzeuger und 20 % der nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge festzulegen und die Zahl der Kontrollen nur im Falle von erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten zu verdoppeln.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(8)
Da die vorgeschlagenen Änderungen darauf abzielen, die Intensität der Kontrollen und somit den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollten sie für den laufenden Zwölfmonatszeitraum anwendbar sein, der am 1. April 2012 begonnen hat. Diese Verordnung muss daher mit Wirkung von dem genannten Zeitpunkt gelten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

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