Präambel VO (EU) 2012/780

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wurde eine Obergrenze für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu finanzierenden Ausgaben (nachstehend „EU-Beteiligung” genannt) im Verhältnis zu der Beihilfe gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt und ein Mitteilungssystem eingeführt, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Kommission über die finanziellen Auswirkungen von vorläufig genehmigten Anerkennungsplänen unterrichten.
(2)
Gemäß Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss die Kommission auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung Zuteilungskoeffizienten und die je Mitgliedstaat und Jahr insgesamt verfügbare EU-Beteiligung festsetzen.
(3)
Aus den bis zum 1. Juli 2012 eingegangenen Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 geht hervor, dass der Gesamtbetrag der beantragten EU-Beteiligung für die Jahre 2012 und 2013 den in Artikel 47 Absatz 4 Unterabsatz 1 der genannten Durchführungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag überschritten hat und für die Jahre 2014 bis 2017 darunter liegt. Dementsprechend ist der Zuteilungskoeffizient für die Jahre 2012 und 2013 auf weniger als 100 % und für die Jahre 2014 bis 2017 auf 100 % festzusetzen.
(4)
Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Maßnahme sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

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