Artikel 2 VO (EU) 2012/788
(1) Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.
(2) Die Proben werden gemäß den Rückstandsdefinitionen in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 analysiert. Fehlt für ein bestimmtes Pestizid in der genannten Verordnung eine Rückstandsdefinition, so gilt die Rückstandsdefinition in Anhang I der vorliegenden Verordnung.
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