Artikel 3 VO (EU) 2012/788

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2013, 2014 und 2015 untersuchten Proben bis zum 31. August 2014 bzw. 2015 bzw. 2016 vor. Diese Ergebnisse werden im Einklang mit dem in Anhang III beschriebenen Verfahren der „Standard Sample Description (SSD)” eingereicht.

(2) Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte, so melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der gesetzlichen Rückstandsdefinition. Die Ergebnisse für alle wichtigen in der Rückstandsdefinition genannten Isomere oder Metaboliten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

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