ANHANG IV VO (EU) 2012/79

Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Mitgliedstaat:

Teil A —
Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben:

Artikel 7-12
Feld 1 1a 2 2a 2b 2c 2d 2e 2f 2g 3 4 5
Ersuchen um Informationen erhalten (1) Erhaltene Ersuchen um Informationen, die abgelehnt wurden (2) Ersuchen um Informationen versandt (3) Versandte Ersuchen um Informationen, die abgelehnt wurden (2) Ersuchen um Informationen für EU-Regelung erhalten (C24 oder C38) (2) Ersuchen um Informationen für Einfuhrregelung erhalten (C24) (2) Ersuchen um Informationen für Nicht-EU-Regelung erhalten (C38) (2) Ersuchen um Informationen für EU-Regelung versandt (C24 oder C38) (2) Ersuchen um Informationen für Einfuhrregelung versandt (C24) (2) Ersuchen um Informationen für Nicht-EU-Regelung versandt (C38) (2) Verspätete + ausstehende Antworten Innerhalb eines Monats eingegangene Antworten Mitteilung gemäß Artikel 12
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XI
Insgesamt
Artikel 15 Artikel 16 Artikel 25
Feld 6 7 8 9 10 11 12 13
Spontane Informationen erhalten Spontane Informationen versandt Eingehende Bitte um Rückmeldung Rückmeldung versandt Ausgehende Bitte um Rückmeldung Rückmeldung eingegangen Eingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt
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Insgesamt
(1)
Dies schließt die in den Feldern 2b, 2c und 2d genannten Ersuchen ein, nicht jedoch die in Feld 16d genannten Ersuchen.
(2)
Diese Angaben werden der Kommission erstmals ab 2025 übermittelt.
(3)
Dies schließt die in den Feldern 2e, 2f und 2g genannten Ersuchen ein, nicht jedoch die in Feld 16e genannten Ersuchen.
Artikel 47i
Feld 13a 13b 13c 13d 13e 13f 13g 13h 13i
Ersuchen um Aufzeichnungen erhalten (2) Ersuchen um Aufzeichnungen versandt (2) Verspätete + ausstehende Antworten (2) Ersuchen um Aufzeichnungen für EU-Regelung erhalten (C24 oder C38) (2) Ersuchen um Aufzeichnungen für Einfuhrregelung erhalten (C24) (2) Ersuchen um Aufzeichnungen für Nicht-EU-Regelung erhalten (C38) (2) Ersuchen um Aufzeichnungen für EU-Regelung versandt (C24 oder C38) (2) Ersuchen um Aufzeichnungen für Einfuhrregelung versandt (C24) (2) Ersuchen um Aufzeichnungen für Nicht-EU-Regelung versandt (C38) (2)
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XI
Insgesamt

Teil B —
Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben:

Wirtschaftsbeteiligte
14 Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben.
15 Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben.
15a Gesamtbeträge der im Laufe des Kalenderjahres angemeldeten innergemeinschaftlichen Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen in nationaler Währung.
Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen
16 Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten) als ersuchter Mitgliedstaat.
16a Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen) als ersuchter Mitgliedstaat.
16b Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten) als ersuchender Mitgliedstaat.
16c Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (gemeinsam durchgeführte behördliche Ermittlungen) als ersuchender Mitgliedstaat.
16d Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 als ersuchter Mitgliedstaat.
16e Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 als ersuchender Mitgliedstaat.
16f Anzahl der verspäteten Antworten auf behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 7 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, um die der Mitgliedstaat ersucht hat.
17 Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, die der Mitgliedstaat/Nordirland eingeleitet hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).
18 Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, an denen der Mitgliedstaat/Nordirland teilgenommen hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).
18a Anzahl der Fälle, in denen der Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten über Ermittlungen gemäß Artikel 47j Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 unterrichtet hat.
18b Anzahl der Fälle, in denen der Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten zur Notwendigkeit von Ermittlungen gemäß Artikel 47j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 konsultiert hat.
Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission)
19 Anzahl Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Mitgliedstaat/Nordirland ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012).
20 Umfang der anderen Mitgliedstaaten/Nordirland zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012).
Fakultative Felder (freie Texteingabe)
21 Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind.
22 Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit.
Austausch von Fahrzeugregisterdaten (Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission)
23 Anzahl der pro Mitgliedstaat und pro Dienstleistung durchgeführten automatisierten Abfragen(1)
24 Anzahl der pro Mitgliedstaat und pro Dienstleistung erhaltenen Antworten(1)
25 Anzahl der pro Mitgliedstaat gegebenen Antworten/Nichtantworten(1)
Eurofisc
26 Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und Europol. Anzahl der Informationsersuchen von Eurofisc.
27 Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und OLAF. Anzahl der Informationsersuchen von Eurofisc.
28 Anzahl identifizierter betrügerischer Unternehmen.
29 Anzahl identifizierter Fälle von Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug.
30 Betrag der aufgedeckten betrügerischen oder verdächtigen Transaktionen (in EUR).
31 Anzahl verdächtiger betrügerischer Unternehmen, deren Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer begrenzt wurde.
32 Anzahl der Netzwerke von Unternehmen, die als mit hohem Betrugsrisiko behaftet gelten.
33 Anzahl der Unternehmen, die mit betrügerischen Aktivitäten in der EU in Verbindung stehen.

Teil C —
Statistische Angaben zu Erstattungen der Mehrwertsteuer:

Nach Mitgliedstaaten der Erstattung aufgeschlüsselte statistische Angaben
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Offene Erstattungsanträge zu Beginn des Jahres Während des Jahres eingegangene Erstattungsanträge Innerhalb der Frist gewährte Erstattungen Gesamtbetrag (in EUR) der innerhalb der Frist gewährten Erstattungen Erstattungsanträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden Gesamt-betrag (in EUR) der Erstattungsanträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden Nicht innerhalb der Frist gewährte Erstattungen Gesamt-betrag (in EUR) der nicht innerhalb der Frist gewährten Erstattungen Abgewiesene Erstattungsanträge Gesamtbetrag (in EUR) der abgewiesenen Erstattungsanträge Offene Erstattungsanträge zum Ende des Jahres Gesamtbetrag (in EUR) der zum Ende des Jahres offenen Erstattungsanträge
EU insgesamt
XI

Anmerkungen:

Feld 1:
Dies ist die Zahl aus Feld 11 vom Vorjahr.
Feld 2:
Gesamtzahl der im Laufe des Jahres eingegangenen Erstattungsanträge.
Feld 3:
Gesamtzahl der Erstattungsanträge, für die keine zusätzlichen Informationen angefordert wurden und die innerhalb von vier Monaten nach Eingang positiv erledigt wurden (Artikel 19 der Richtlinie 2008/9/EG).
Feld 4:
Gesamtwert der in Feld 3 genannten Erstattungsanträge.
Feld 5:
Gesamtzahl der Erstattungsanträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden und die innerhalb der in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG genannten Fristen positiv erledigt wurden. Dies schließt auch Erstattungsanträge ein, für die keine vollständige, sondern nur eine teilweise Erstattung gewährt wurde.
Feld 6:
Gesamtwert der in Feld 5 genannten Erstattungsanträge.
Feld 7:
Gesamtzahl der nach Ablauf der Fristen gemäß den Artikeln 19 und 21 der Richtlinie 2008/9/EG gewährten oder teilweise gewährten Erstattungen.
Feld 8:
Gesamtwert der in Feld 7 genannten Erstattungsanträge, für die zusätzliche Informationen angefordert wurden.
Feld 9:
Gesamtzahl der vollständig abgewiesenen Erstattungsanträge (teilweise gewährte Erstattungen sind in den Feldern 5 und 7 enthalten).
Feld 10:
Gesamtwert der in Feld 9 genannten Erstattungsanträge.
Feld 11:
Gesamtzahl der Erstattungsanträge, die zum Ende des Kalenderjahres noch offen sind. Dazu gehören auch Erstattungsanträge, die geprüft werden, sowie Erstattungsanträge, die eingegangen sind, aber noch nicht geprüft werden.
FELD 12:
Gesamtwert der in Feld 11 genannten Erstattungsanträge.

Teil D —
Statistische Angaben zur einzigen Anlaufstelle (One Stop Shop, OSS):

1.
Das Modul Registrierung

a)
Als Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermittelnde Registrierdaten:

Gesamtzahl registrierter Händler zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres.

Gesamtzahl der Neuregistrierungen im betreffenden Kalenderjahr auf der Grundlage des tatsächlichen Anfangsdatums.

Gesamtzahl der Ausschlüsse im betreffenden Kalenderjahr auf der Grundlage des tatsächlichen Datums des Ausschlusses.

Gesamtzahl der in den Regelungen zum 31. Dezember des betreffenden Jahres registrierten elektronischen Schnittstellen (als fiktiver Lieferer auftretend), sofern verfügbar.

Gesamtzahl der am 31. Dezember des betreffenden Jahres in den Regelungen registrierten Mehrwertsteuergruppen.

EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung Vermittler
Gesamtzahl registrierter Händler zum 31. Dezember des betreffenden Jahres
Gesamtzahl der Neuregistrierungen im betreffenden Kalenderjahr
Gesamtzahl der Ausschlüsse im betreffenden Kalenderjahr
Gesamtzahl der in den Regelungen zum 31. Dezember des betreffenden Jahres registrierten elektronischen Schnittstellen (als fiktiver Lieferer auftretend) Nicht zutreffend Sofern vorhanden Nicht zutreffend
Gesamtzahl der am 31. Dezember des betreffenden Jahres in den Regelungen registrierten Mehrwertsteuergruppen Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend

b)
Ausschlusscode: Bitte geben Sie für jede Sonderregelung und gegebenenfalls für die Vermittler an, wie oft ein Ausschlusscode als Mitgliedstaat der Identifizierung für das betreffende Kalenderjahr auf der Grundlage des Datums des tatsächlichen Ausschlusses verwendet wurde (Angaben in numerischem Format, keine Dezimalstellen, keine Trennzeichen, z. B. 12345; für Nullwerte ist 0 zu verwenden).

EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung Vermittler

Code (1)

Nicht zutreffend

Code (2)

Code (3)

Code (4)

Code (5)

Code (6)

Code (1): Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung angezeigt, dass der Steuerpflichtige keine unter die Sonderregelung fallenden Dienstleistungen und/oder Lieferungen von Gegenständen mehr erbringt.

Code (2): Der Mitgliedstaat der Identifizierung geht davon aus, dass die unter die Sonderregelung fallenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden ODER der Vermittler während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Quartalen für keinen Steuerpflichtigen als Vermittler gehandelt hat (bei Daten zu Vermittlern bitte Angaben in der Spalte „Vermittler” machen).

Code (3): Der Steuerpflichtige erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung, ODER der Vermittler erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, um als solcher tätig zu werden (bei Daten zu Vermittlern bitte Angaben in der Spalte „Vermittler” machen).

Code (4): Der Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Sonderregelung, ODER der Vermittler verstößt wiederholt gegen die Vorschriften der Einfuhrregelung (bei Daten zu Vermittlern bitte Angaben in der Spalte „Vermittler” machen).

Code (5): Der Steuerpflichtige oder der für seine Rechnung handelnde Vermittler möchte die Regelung auf eigenen Wunsch nicht mehr in Anspruch nehmen, ODER der Vermittler möchte auf eigenen Wunsch nicht mehr als Vermittler tätig sein (bei Daten zu Vermittlern bitte Angaben in der Spalte „Vermittler” machen).

Code (6): Der Steuerpflichtige oder der Vermittler hat die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Identifizierung beantragt (bei Daten zu Vermittlern bitte Angaben in der Spalte „Vermittler” machen).

2.
Das Modul Mehrwertsteuererklärung

a)
In der Mehrwertsteuererklärung für die OSS bzw. die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One Stop Shop, IOSS) angegebener Mehrwertsteuerbetrag

Für die EU-Regelung und die Nicht-EU-Regelung:

Bitte geben Sie den in der Mehrwertsteuererklärung vom ersten bis zum vierten Quartal (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres angegebenen Mehrwertsteuerbetrag (in EUR) an. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Betrag Korrekturen (sofern vorhanden) an den für diesen Berichtszeitraum (erstes Quartal bis viertes Quartal) gemachten Erklärungen.

i)
Als Mitgliedstaat der Identifizierung aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs (zusammen mit Nordirland für die EU-Regelung).
ii)
Als Mitgliedstaat des Verbrauchs aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Identifizierung (zusammen mit Nordirland für die EU-Regelung).

Anmerkung:
Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z. B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.

Für die Einfuhrregelung:

Bitte geben Sie den in der Mehrwertsteuererklärung für Januar bis Dezember (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres angegebenen Mehrwertsteuerbetrag (in EUR) an. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Betrag Korrekturen (sofern vorhanden) an den für diesen Berichtszeitraum (Januar bis Dezember) gemachten Erklärungen.

i)
Als Mitgliedstaat der Identifizierung aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs (zusammen mit Nordirland).
ii)
Als Mitgliedstaat des Verbrauchs aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Identifizierung (zusammen mit Nordirland).

Anmerkung:
Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z. B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.

i)
Als Mitgliedstaat der Identifizierung aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
ii)
Als Mitgliedstaat des Verbrauchs aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Identifizierung.
EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung
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XI(*) Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Insgesamt

b)
Bitte machen Sie Angaben zur globalen Steuerbemessungsgrundlage als Mitgliedstaat der Identifizierung, die in der IOSS-Mehrwertsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr angegeben ist:

Anmerkung:
Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z. B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.

Jährliche globale Steuerbemessungsgrundlage (in EUR)

c)
Anwendung des Korrekturmechanismus:

Bitte geben Sie für das betreffende Kalenderjahr die Anzahl der Mehrwertsteuererklärungen an, die eine Korrektur enthalten.

EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung
Anzahl der Korrekturen

3.
Das Modul Mehrwertsteuerzahlung

a)
Im Rahmen von OSS/IOSS-Regelungen entrichteter Mehrwertsteuerbetrag

i)
Die gesamten OSS-/IOSS-Mehrwertsteuerbeträge für das betreffende Kalenderjahr, die Sie als Mitgliedstaat der Identifizierung an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs übermittelt haben (aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs).

Bitte machen Sie Angaben in EUR für Januar bis Dezember (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres.

Anmerkung:
Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z. B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.

ii)
Die gesamten OSS-/IOSS-Mehrwertsteuerbeträge für das betreffende Kalenderjahr, die Sie als Mitgliedstaat des Verbrauchs erhalten haben (aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Identifizierung).

Bitte machen Sie Angaben in EUR für Januar bis Dezember (einschließlich) des betreffenden Kalenderjahres.

Anmerkung:
Angaben sind in numerischem Format zu machen, gerundet auf den nächsten Euro ohne Dezimalstellen, ohne Trennzeichen, z. B. 10023452; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.

i)
Als Mitgliedstaat der Identifizierung an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs übermittelte OSS-/IOSS-Mehrwertsteuerbeträge.
ii)
Als Mitgliedstaat des Verbrauchs erhaltene OSS-/IOSS-Mehrwertsteuerbeträge.
EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung
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XI(**) Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Insgesamt

b)
Die Gesamtzahl der Erstattungen für das betreffende Kalenderjahr.

Anmerkung:
Angaben sind in numerischem Format zu machen; für Nullwerte ist 0 zu verwenden.

EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung
Anzahl der Erstattungen

c)
Die Anzahl der Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärungen/an die Zahlung der Mehrwertsteuer für das betreffende Kalenderjahr als Mitgliedstaat der Identifizierung und die Anzahl der Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat des Verbrauchs.

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung und an die Zahlung der Mehrwertsteuer für Januar bis Dezember für das betreffende Jahr.

EU-Regelung Nicht-EU-Regelung Einfuhrregelung
Erinnerungen an die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung als Mitgliedstaat der Identifizierung
Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat der Identifizierung
Zahlungserinnerungen als Mitgliedstaat des Verbrauchs

Fußnote(n):

(1)

Diese Angaben werden der Kommission erstmals ab 2025 übermittelt.

(*)

Angaben zu Nordirland sind nur für die EU-Regelung und die Einfuhrregelung, nicht jedoch für die Nicht-EU-Regelung zu machen.

(**)

Die Angaben zu Nordirland sind nur für die EU-Regelung und die Einfuhrregelung, nicht jedoch für die Nicht-EU-Regelung zu machen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.