ANHANG I VO (EU) 2012/792

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.
2.
Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
3.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
5.
Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
6.
Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.
8.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.
9/10.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(1)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
X
Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden
Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006(2) und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist

14.
Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten

15 bis 17.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20.
Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25.
Den Behörden vorbehalten.
26.
Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27.
Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde” (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.
2.
Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
3.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
5.
Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
6.
Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.
8.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.
9/10.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(3)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(3)
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
X
Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

14.
Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist
Z
zoologische Gärten

15 bis 17.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20.
Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25.
Den Behörden vorbehalten.
26.
Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27.
Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde” (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.
2.
Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.
3.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
5.
Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
6.
Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) von Arten in Anhang A kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der zuständigen Vollzugsbehörde.
8.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.
9/10.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(4)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(4)
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
X
Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

14.
Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist
Z
zoologische Gärten

15 bis 17.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20.
Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25.
Den Behörden vorbehalten.
26.
Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27.
Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die „Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde” (Formblatt Nr. 3) vom Zoll an die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden sind.

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.
2.
Entfällt.
3.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
5.
Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.
6.
Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.
8.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.
9/10.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

W
der Natur entnommene Exemplare
R
in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben
D
Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus
C
in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(5)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(5)
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
X
Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

14.
Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-)ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:

B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Y
aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist
Z
zoologische Gärten

15 bis 17.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten der Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20.
Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Europäischen Union eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23.
Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.

Fußnote(n):

(1)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(3)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(4)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(5)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.