ANHANG II VO (EU) 2012/792
Anweisungen und Erläuterungen
- 1.
- Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
- 4.
- Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
- 5.
- Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
- 6.
- Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
- 9.
-
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W der Natur entnommene Exemplare R in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben D Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf. 12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus A zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus C in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus F in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus I eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(1) O Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(1) U Herkunft unbekannt (ist zu begründen) X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden Y aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist - 10.
- Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
- 11.
- Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III” anzugeben.
- 13.
- Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
- 14.
- Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer” (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
- 15.
- Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer” (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
Anweisungen und Erläuterungen
- 1.
- Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
- 4.
- Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
- 5.
- Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
- 6.
- Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
- 9.
-
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W der Natur entnommene Exemplare R in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben D Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf. 12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus A zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus C in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus F in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus I eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(2) O Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(2) U Herkunft unbekannt (ist zu begründen) X Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden Y aus unterstützter Erzeugung stammende Pflanzenexemplare, die nicht als „künstlich vermehrt” im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 und auch nicht als der Natur entnommen gelten, da sie in einer Umgebung vermehrt oder angepflanzt werden, in der ein gewisses Eingreifen durch den Menschen zum Zwecke der Pflanzenerzeugung vorhanden ist - 10.
- Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
- 11.
- Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III” anzugeben.
- 13.
- Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
- 14.
- Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Europäische Union das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer” (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
- 15.
- Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer” (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
Fußnote(n):
- (1)
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
- (2)
Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.
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