Artikel 1 VO (EU) 2012/812

Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3a erhält folgende Fassung:

Artikel 3a Spezielle Vorschriften für die Zollkontingente für Tomaten mit Ursprung in Marokko

(1) Für die jeweils in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mai (in der Folge „Wirtschaftsjahr” ) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Tomaten des KN-Codes 07020000 werden die Ziehungen aus den in Anhang II festgelegten monatlichen Zollkontingenten der laufenden Nr. 09.1104 vom 1. Oktober bis 31. Dezember bzw. vom 1. Januar bis 31. März jedes Jahr am 15. Januar und am zweiten Arbeitstag der Kommission nach dem 1. April gestoppt. Am folgenden Arbeitstag der Kommission bestimmen die Kommissionsdienststellen die ungenutzten Mengen dieser Zollkontingente und stellen diese ungenutzten Mengen im Rahmen des zusätzlichen Zollkontingents für dieses Wirtschaftsjahr unter der laufenden Nummer 09.1112 zur Verfügung.

Von da an werden alle rückwirkenden Ziehungen eines dieser gestoppten monatlichen Zollkontingente für die Monate November, Dezember sowie Januar bis März und alle Rückübertragungen ungenutzter Mengen auf eines dieser gestoppten monatlichen Zollkontingente im Rahmen des für dieses Wirtschaftsjahr geltenden zusätzlichen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112 getätigt. Die ausführlichen Bestimmungen zur Verwaltung des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112 sind in Absatz 2 aufgeführt.

(2) Die monatliche Inanspruchnahme des in Anhang II festgelegten zusätzlichen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1112 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai für Tomaten des KN-Codes 07020000 mit Ursprung in Marokko, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, wird auf 30 % seiner ursprünglichen Menge von 28000 Tonnen Nettogewicht begrenzt.

Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1112 wird als Hauptkontingent mit sieben monatlichen Teilkontingenten mit der laufenden Nummer 09.1193 verwaltet.

Für eine Inanspruchnahme dieses Zollzugeständnisses ist die laufende Nummer 09.1193 anzugeben.

2.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

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