Präambel VO (EU) 2012/812
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko wurde ein Abkommen geschlossen in Form eines Briefwechsels mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits ( „das Abkommen” )(2). Das Abkommen wurde mit dem Beschluss 2012/497/EU des Rates(3) im Namen der EU angenommen.
- (2)
- Das Abkommen sieht neue Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Marokko vor. Es sieht auch Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente für diese Erzeugnisse vor.
- (3)
- Ferner sieht das Abkommen keine Zollzugeständnisse im Rahmen von in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Referenzmengen mehr vor.
- (4)
- Die in dem Abkommen vorgesehenen neuen Zollkontingente, die Änderungen der bestehenden Zollkontingente und die Aufhebung der Referenzmengen müssen angewandt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Gemäß dem Abkommen sollte festgelegt werden, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das erste Anwendungsjahr die Mengen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Datum des Inkrafttreten des Abkommens begonnen hat, proportional zu dem Teil des Kontingentszeitraums verringert werden, der vor diesem Datum verstrichen ist.
- (6)
- Die monatliche Inanspruchnahme des zusätzlichen Zollkontingents, das vom 1. November bis zum 31. Mai für Einfuhren von frischen oder gekühlten Tomaten mit Ursprung in Marokko in die Europäische Union gilt, sollte gemäß dem Abkommen auf 30 % seiner ursprünglichen Menge von 28000 Tonnen Nettogewicht begrenzt werden.
- (7)
- Da das Abkommen am 1. Oktober 2012 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.
- (2)
ABl. L 241 vom 7.9.2012, S. 4.
- (3)
ABl. L 241 vom 7.9.2012, S. 2.
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