Artikel 1 VO (EU) 2012/813
Artikel 160 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 erhält folgende Fassung:
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 42 können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Die Vorfinanzierung kann abhängig von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gegebenenfalls in zwei Tranchen gezahlt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.