Artikel 1 VO (EU) 2012/813

Artikel 160 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 erhält folgende Fassung:

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 42 können die Vorfinanzierungszahlungen sich auf bis zu 30 % des Beitrags der Europäischen Union für die letzten drei Jahre des betreffenden Programms belaufen. Die Vorfinanzierung kann abhängig von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel gegebenenfalls in zwei Tranchen gezahlt werden.

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