Artikel 4 VO (EU) 2012/815
Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung durch den Steuerpflichtigen
(1) Der Steuerpflichtige übermittelt dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Mehrwertsteuererklärungen mit den Angaben gemäß Artikel 365 und Artikel 369g der Richtlinie 2006/112/EG mittels der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung. Für die Nicht-EU-Regelung ist Spalte B und für die EU-Regelung Spalte C der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung zu verwenden.
(2) Erbringt ein Steuerpflichtiger während eines Erklärungszeitraums in keinem Mitgliedstaat Dienstleistungen im Rahmen der Sonderregelungen, ist eine MwSt.-Nullmeldung auszufüllen. Zu diesem Zweck werden für die EU-Regelung nur die Felder 1, 2 und 21 und für die Nicht-EU-Regelung die Felder 1, 2 und 11 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung ausgefüllt.
(3) Die einen Mitgliedstaat des Verbrauchs und einen Mitgliedstaat der Niederlassung betreffenden Dienstleistungen sind vom Steuerpflichtigen nur dann anzugeben, wenn innerhalb des Erklärungszeitraums im Rahmen der Sonderregelungen im Mitgliedstaat des Verbrauchs bzw. aus dem Mitgliedstaat der Niederlassung Dienstleistungen erbracht worden sind.
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