Artikel 5 VO (EU) 2012/815

Übermittlung von in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen

Die Informationen in der Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind vom Mitgliedstaat der Identifizierung über das CCN/CSI-Netz mittels der in Anhang III dieser Verordnung festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung jedem in der Mehrwertsteuererklärung genannten Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung zu übermitteln.

Im Sinne des ersten Absatzes übermittelt der Mitgliedstaat der Identifizierung dem Mitgliedstaat des Verbrauchs und der Niederlassung, in dem bzw. aus dem die Erbringung erfolgt ist, die allgemeinen Informationen aus Teil 1 der in Anhang III festgelegten einheitlichen elektronischen Mitteilung sowie die Informationen aus Teil 2 dieser einheitlichen elektronischen Mitteilung, die sich auf den betreffenden Mitgliedstaat des Verbrauchs oder der Niederlassung beziehen.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt die in der Mehrwertsteuererklärung enthaltenen Informationen nur denjenigen Mitgliedstaaten, die in dieser Mehrwertsteuererklärung genannt sind.

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