ANHANG III VO (EU) 2012/815
Spalte A | Spalte B | Spalte C |
---|---|---|
Feldnummer | Nicht-EU-Regelung | EU-Regelung |
1 | Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer | Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode |
2 | Mehrwertsteuererklärungszeitraum(2) | Mehrwertsteuererklärungszeitraum(3) |
2a | Beginn und Ende des Zeitraums(4) | Beginn und Ende des Zeitraums(5) |
3 | Währung | Währung |
4.1 | Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs | Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs |
5.1 | Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs | Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs |
6.1 | Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs | Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs |
7.1 | Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz | Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz |
8.1 | Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz | Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz |
9.1 | Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz | Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz |
10.1 | Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz | Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz |
11.1 | Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag | Insgesamt für vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag |
12.1 | Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs | |
13.1 | Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs | |
14.1 | Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs | |
15.1 | Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung hat, erteilte Steuerregisternummer einschließlich Ländercode | |
16.1 | Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz | |
17.1 | Zum Mehrwertsteuernormalsatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag | |
18.1 | Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz | |
19.1 | Zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag | |
20.1 | Insgesamt für von der festen Niederlassung außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag | |
21.1 | Insgesamt von allen Niederlassungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag (Feld 11.1 + Feld 11.2 … + Feld 20.1 + Feld 20.2 …) |
Fußnote(n):
- (1)
Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Bezugsnummer hat das Format Ländercode des MSI/Mehrwertsteuernummer/Zeitraum, z. B. GB/xxxxxxxxx/Q1.jj, und wird mit dem Zeitstempel für jede Version ergänzt. Die Nummer wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.
- (2)
Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.
- (3)
Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.
- (4)
Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.
- (5)
Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.
- (6)
Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (oder wurde im selben Mitgliedstaat des Verbrauchs im Laufe eines Quartals der Mehrwertsteuersatz geändert), sind die Felder 4.2, 5.2, 6.2 usw. zu verwenden.
- (7)
Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 12.1.2, 13.1.2, 14.1.2 usw. zu verwenden.
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