ANHANG III VO (EU) 2012/815

Mehrwertsteuererklärungen

Teil 1:
Allgemeine Informationen
Einmalige Bezugsnummer(1):
Teil 2:
Für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Mehrwertsteuer zu entrichten ist (6)
2a)
Vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen
2b)
Von festen Niederlassungen außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen (7)
2c)
Gesamtbetrag für den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung sowie alle festen Niederlassungen in allen anderen Mitgliedstaaten
Spalte A Spalte B Spalte C
Feldnummer Nicht-EU-Regelung EU-Regelung
1 Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 362 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369d der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einschließlich Ländercode
2 Mehrwertsteuererklärungszeitraum(2) Mehrwertsteuererklärungszeitraum(3)
2a Beginn und Ende des Zeitraums(4) Beginn und Ende des Zeitraums(5)
3 Währung Währung
4.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs
5.1 Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs
6.1 Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs
7.1 Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz
8.1 Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz Mehrwertsteuerbetrag zum Mehrwertsteuernormalsatz
9.1 Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz
10.1 Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz Mehrwertsteuerbetrag zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz
11.1 Insgesamt zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag Insgesamt für vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der festen Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
12.1 Ländercode des Mitgliedstaats des Verbrauchs
13.1 Mehrwertsteuernormalsatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs
14.1 Ermäßigter Mehrwertsteuersatz im Mitgliedstaat des Verbrauchs
15.1 Individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls nicht verfügbar, vom Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige eine feste Niederlassung hat, erteilte Steuerregisternummer einschließlich Ländercode
16.1 Steuerbemessungsgrundlage zum Mehrwertsteuernormalsatz
17.1 Zum Mehrwertsteuernormalsatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
18.1 Steuerbemessungsgrundlage zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz
19.1 Zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
20.1 Insgesamt für von der festen Niederlassung außerhalb des Mitgliedstaats der Identifizierung aus erbrachte Dienstleistungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
21.1 Insgesamt von allen Niederlassungen zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag (Feld 11.1 + Feld 11.2 … + Feld 20.1 + Feld 20.2 …)

Fußnote(n):

(1)

Die vom Mitgliedstaat der Identifizierung erteilte einmalige Bezugsnummer hat das Format Ländercode des MSI/Mehrwertsteuernummer/Zeitraum, z. B. GB/xxxxxxxxx/Q1.jj, und wird mit dem Zeitstempel für jede Version ergänzt. Die Nummer wird vom Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Übermittlung der Mehrwertsteuererklärung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)

Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.

(3)

Bezieht sich auf Kalenderquartale: Q1.jjjj — Q2.jjjj — Q3.jjjj — Q4.jjjj.

(4)

Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.

(5)

Nur auszufüllen, wenn der Steuerpflichtige für das Quartal mehr als eine Mehrwertsteuererklärung einreicht. Bezieht sich auf Kalendertage: tt.mm.jjjj — tt.mm.jjjj.

(6)

Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Verbrauchs (oder wurde im selben Mitgliedstaat des Verbrauchs im Laufe eines Quartals der Mehrwertsteuersatz geändert), sind die Felder 4.2, 5.2, 6.2 usw. zu verwenden.

(7)

Für Steuerpflichtige mit mehr als einer festen Niederlassung sind die Felder 12.1.2, 13.1.2, 14.1.2 usw. zu verwenden.

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