Artikel 3 VO (EU) 2012/826
Offenlegung von Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit
Jede Offenlegung einer Netto-Leerverkaufsposition in Aktien, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eine einschlägige Offenlegungsschwelle erreicht oder anschließend wieder unterschreitet, enthält die in Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.
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