Artikel 6 VO (EU) 2012/826

Umsatzberechnung zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie

(1) Bei der Berechnung des Umsatzes gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zieht eine jeweils zuständige Behörde die besten verfügbaren Informationen heran, was Folgendes beinhalten kann:

a)
öffentlich verfügbare Informationen;
b)
im Rahmen von Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erhaltene Daten über Geschäfte;
c)
Informationen von Seiten der Handelsplätze, an denen die betreffende Aktie gehandelt wird;
d)
Informationen, die von einer anderen zuständigen Behörde, einschließlich der zuständigen Behörde eines Drittlands, übermittelt werden;
e)
Informationen, die vom Emittenten der betreffenden Aktie übermittelt werden;
f)
Informationen von Seiten anderer Dritter, einschließlich Datenanbietern.

(2) Bei der Bestimmung der besten verfügbaren Informationen stellt eine jeweils zuständige Behörde, soweit nach vernünftigem Ermessen möglich, sicher, dass

a)
sie öffentlich verfügbare Informationen bevorzugt vor anderen Informationsquellen heranzieht;
b)
sich die Informationen auf alle Börsentage des maßgeblichen Zeitraums erstrecken, unabhängig davon, ob die Aktie an allen diesen Börsentagen gehandelt wurde;
c)
bei den Berechnungen berücksichtigte eingehende Transaktionen nur einmal gezählt werden;
d)
über einen Handelsplatz gemeldete, aber außerhalb dieses Handelsplatzes ausgeführte Transaktionen nicht gezählt werden.

(3) Ist eine Aktie nicht mehr zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen, wird angenommen, dass der Umsatz mit dieser Aktie an diesem Handelsplatz gleich null ist, auch wenn die Aktie im relevanten Berechnungszeitraum zum Handel an diesem Handelsplatz zugelassen war.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

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