Artikel 10 VO (EU) 2012/827
Datum der Mitteilung an die ESMA
Die jeweils zuständigen Behörden teilen der ESMA mindestens 35 Kalendertage vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und danach ab März 2014 alle zwei Jahre am Tag vor dem ersten Handelstag im März mit, bei welchen Aktien der Haupthandelsplatz außerhalb der Union liegt.
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