Artikel 6 VO (EU) 2012/827

Zusagen und Maßnahmen, die in Bezug auf Leerverkäufe in Aktien zu treffen sind, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind [Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012]

(1) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden die Zusagen und Maßnahmen bestimmt, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Bezug auf Leerverkäufe in Aktien abzugeben sind, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind.

(2) Standardlokalisierungszusagen und –maßnahmen sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen, die alle folgenden Elemente enthalten:

a)
bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf durch eine natürliche oder juristische Person vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktie lokalisiert ist,
b)
bei Vormerkungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl von Aktien für diese Person zumindest vorgemerkt hat.

(3) Standardlokalisierungszusagen und –maßnahmen für denselben Tag sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen, die alle folgenden Elemente enthalten:

a)
bei Bestätigungsersuchen: Ersuchen der natürlichen oder juristischen Person an den Dritten, ihr bestätigen, dass der Leerverkauf durch Ankäufe am Tag des Leerverkaufs gedeckt sein wird;
b)
bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktien lokalisiert sind;
c)
bei Bestätigungen der Problemlosigkeit der Leihe oder des Ankaufs: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass die Aktie unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der diesem Dritten ansonsten vorliegenden Informationen über das Angebot an diesen Aktien ohne Weiteres in der erforderlichen Menge geliehen oder erworben werden kann, oder bei Fehlen einer solchen Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl an Aktien für die natürliche oder juristische Person zumindest vorgemerkt hat;
d)
bei Überwachung: eine Zusage der natürlichen oder juristischen Person, den nicht durch Käufe gedeckten Teil des Leerverkaufs zu überwachen;
e)
bei Anweisungen für den Fall fehlender Deckung: eine Zusage der natürlichen oder juristischen Person, dass sie den Dritten für den Fall, dass ausgeführte Leerverkäufe nicht durch Käufe am selben Tag gedeckt sind, umgehend anweisen wird, die Aktien zur Deckung des Leerverkaufs und zur Gewährleistung der fristgerechten Abwicklung zu beschaffen.

(4) Zusagen und Maßnahmen in Bezug auf die Problemlosigkeit von Leihe und Ankauf sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen bei Leerverkäufen der natürlichen oder juristischen Person in Aktien, die die in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission(1) festgelegten Liquiditätsanforderungen erfüllen, oder anderen Aktien, die in dem von der jeweils zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten wichtigsten nationalen Aktienindex geführt werden und bei einem an einem Handelsplatz zugelassenen Derivatekontrakt das Basisfinanzinstrument darstellen, die die folgenden Elemente beinhalten:

a)
bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktie lokalisiert ist;
b)
bei Bestätigungen der Problemlosigkeit der Leihe oder des Ankaufs: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass die Aktie unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der diesem Dritten ansonsten vorliegenden Informationen über das Angebot an diesen Aktien ohne Weiteres in der erforderlichen Menge geliehen oder erworben werden kann, oder bei Fehlen einer solchen Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl an Aktien für die natürliche oder juristische Person zumindest vorgemerkt hat; und
c)
bei Deckungsanweisungen: wenn ausgeführte Leerverkäufe nicht durch Käufe oder Leihen gedeckt sein werden, die Zusage, dass die natürliche oder juristische Person den Dritten umgehend anweisen wird, die Aktien zur Deckung des Leerverkaufs und zur Gewährleistung der fristgerechten Abwicklung zu beschaffen.

(5) Als Nachweis für das Bestehen der Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen der natürlichen oder juristischen Person von dem Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.