Artikel 3 VO (EU) 2012/839

Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Harnstoff und Harnstoff enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 82/471/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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