Artikel 3 VO (EU) 2012/839
Übergangsmaßnahmen
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Harnstoff und Harnstoff enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 82/471/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.