Artikel 1 VO (EU) 2012/868

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff Azorubin, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Farbstoffe, i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen” angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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