Artikel 2 VO (EU) 2012/868

Kennzeichnung

Azorubin enthaltende Futtermittel werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 25. Mai 2013 gekennzeichnet.

Azorubin enthaltende Futtermittel, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/524/EWG vor dem 25. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

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