Artikel 3 VO (EU) 2012/868
Übergangsmaßnahmen
Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Azorubin und Azorubin enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 70/524/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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