Artikel 3 VO (EU) 2012/874
Pflichten der Lieferanten
(1) Lieferanten von elektrischen Lampen, die als Einzelprodukte in Verkehr gebracht werden, sorgen dafür, dass
- a)
- ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II bereitgestellt wird;
- b)
- die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden;
- c)
- in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Lampe bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;
- d)
- in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Lampe mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse der Lampe angegeben wird;
- e)
- Falls die Lampe über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, wird ein Etikett, das gemäß dem Format und mit den Informationen hergestellt wird, die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegt sind, an der Außenseite der Einzelverpackung angebracht, aufgedruckt oder befestigt, und wird auf der Verpackung die Nennleistung der Lampe außerhalb des Etiketts angegeben;
- f)
- den Händlern für jedes Lampenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I Nummer 1 entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Lampenmodelle bereitgestellt werden.
(2) Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sorgen dafür, dass
- a)
- die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden;
- b)
-
die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:
- i)
- in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden,
- ii)
- in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.
In diesen Fällen können die Informationen in anderen Formaten als dem in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, z. B. in reiner Textform;
- c)
- Falls die Leuchte über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, wird ein Etikett, das gemäß dem Format und mit den Informationen, die in Anhang I festgelegt sind, hergestellt wird, den Händlern in elektronischer Form oder auf Papier unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Falls der Lieferant ein Lieferverfahren wählt, bei dem Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur Verfügung gestellt werden, liefert der Lieferant unverzüglich die angeforderten Etiketten;
- d)
- Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, in Verkehr gebracht wird, ist die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten. Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und aufgrund dieser Verordnung und anderer Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich sind;
- e)
- den Händlern für jedes Leuchtenmodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I Nummer 2 entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Leuchtenmodelle bereitgestellt werden.
Von Lieferanten von Leuchten, deren Vermarktung über eine Verkaufsstelle erfolgen soll, die Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, wird angenommen, dass sie ihre Verpflichtungen als Inverkehrbringer hinsichtlich der Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen erfüllt haben, die in den Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG geregelt sind.
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