Artikel 4 VO (EU) 2012/874

Pflichten der Händler

(1) Die Händler elektrischer Lampen sorgen dafür, dass

a)
jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen ist. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurde ein elektronisches Etikett gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;
b)
in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;
c)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

(2) Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass

a)
die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:

i)
in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden,
ii)
in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.

In diesen Fällen können die Informationen in anderen Formaten als dem in Anhang I.2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, z. B. in reiner Textform.

b)
Jedem in einer Verkaufsstelle ausgestellten Modell wird ein Etikett beigefügt, das der Beschreibung in Anhang I.2 entspricht. Das Etikett wird auf eine der beiden oder auf beide nachstehende Weisen ausgestellt:

i)
in der Nähe der ausgestellten Leuchte, um deutlich sichtbar und als das zu dem Modell gehörige Etikett erkennbar zu sein, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;
ii)
als klare Begleitung der am unmittelbarsten sichtbaren Informationen (z. B. Preisinformationen oder technische Informationen) zu der in der Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte.

c)
Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung verkauft wird, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, ist die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten. Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und aufgrund dieser Verordnung und anderer Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich sind.
d)
jedes Modell, das im Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird und für das ein elektronisches Etikett gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e bereitgestellt wird, mit dem Etikett gemäß Anhang VIII versehen ist.

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