Artikel 4 VO (EU) 2012/874
Pflichten der Händler
(1) Die Händler elektrischer Lampen sorgen dafür, dass
- a)
- jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen ist. Erfolgt das Angebot über das Internet und wurde ein elektronisches Etikett gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f bereitgestellt, gelten stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VIII;
- b)
- in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;
- c)
- in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.
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