ANHANG IV VO (EU) 2012/874
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht
- 1.
-
Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
- a)
- Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI;
- b)
- Sofern aufgrund des Anhangs I erforderlich, der gewichtete Energieverbrauch in kWh pro 1000 Stunden, berechnet gemäß Anhang VII Teil 2 und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl.
- 2.
- Werden noch weitere Angaben gemacht, die im Produktdatenblatt enthalten sind, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen.
- 3.
- Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.
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