Artikel 3 VO (EU) 2012/880

Berechnung der Rohmilchmengen für die Verhandlung

Für die Zwecke von Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden bei der Berechnung der Verhandlungsobergrenzen der Lieferzeitraum der von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilch und jahreszeitlich bedingte Schwankungen in der Milcherzeugung berücksichtigt, sofern diese Schwankungen signifikant sind.

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