Artikel 2 VO (EU) 2012/880

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, ist für Folgendes zuständig:

a)
die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung gemäß Artikel 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 126a Absatz 4 der genannten Verordnung;
b)
die im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß Artikel 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen befinden;
c)
auf Antrag anderer Mitgliedstaaten die Übermittlung aller einschlägigen Informationen und Unterlagen an die anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen befinden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b leisten die anderen Mitgliedstaaten dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, jede erforderliche Amtshilfe, einschließlich der Übermittlung aller einschlägigen Informationen.

(3) Führt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen Verhandlungen gemäß Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, so leisten die beteiligten Mitgliedstaaten einander jede erforderliche Amtshilfe.

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