Artikel 1 VO (EU) 2012/880
Sitz
(1) Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt oder ein bedeutendes Niveau der vermarktbaren Erzeugung erzielt.
(2) Die länderübergreifende Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen, im Folgenden „länderübergreifende Vereinigung” genannt, nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von Mitgliedsorganisationen verfügt oder ein bedeutendes Niveau der vermarktbaren Erzeugung erzielt.
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