Präambel VO (EU) 2012/880

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 126e Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) in Teil II Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingefügte Abschnitt IIA enthält Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere in Bezug auf deren Anerkennung und auf Vertragsverhandlungen. Diese Vorschriften sind mit Blick auf die Bedingungen für die Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen zu ergänzen, indem die Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten präzisiert werden und unter Wahrung der Niederlassungsfreiheit sichergestellt wird, dass die anzuwendenden Vorschriften die desjenigen Mitgliedstaats sind, in dem ein erheblicher Teil der Tätigkeiten solcher Organisationen oder Vereinigungen stattfindet.
(2)
Darüber hinaus sind Vorschriften für die Einrichtung einer länderübergreifenden Zusammenarbeit und die Bedingungen für die in diesem Fall zu leistende Amtshilfe festzulegen. Eine solche Amtshilfe sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen umfassen, anhand deren der zuständige Mitgliedstaat beurteilen kann, ob eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen die Anerkennungsbedingungen erfüllt. Diese Informationen sind notwendig, damit der zuständige Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung Maßnahmen ergreifen kann.
(3)
Für die Berechnung der Rohmilchmengen, die von den Verhandlungen zwischen anerkannten Erzeugerorganisationen und Rohmilch verarbeitenden Betrieben oder Abholern erfasst werden, sollten zusätzliche Vorschriften festgelegt werden. Zur Berücksichtigung der jahreszeitlich bedingten Schwankungen in der Milcherzeugung sollte bei der Berechnung die von den Verhandlungen für den Lieferzeitraum erfasste Rohmilchmenge mit der geschätzten Milcherzeugungsmenge verglichen werden, die für diesen Zeitraum repräsentativ ist, um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38.

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