Artikel 22 VO (EU) 2012/918

Methoden für die Berechnung und Bestimmung der Liquiditätsschwelle für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen für Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel

(1) Die von allen zuständigen Behörden für die Liquidität der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel zu verwendende Messgröße ist der Umsatz, definiert als der Gesamtnominalwert der gehandelten Schuldinstrumente in Relation zu einem Korb aus Referenzwerten mit unterschiedlichen Laufzeiten.

(2) Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel können vorübergehend aufgehoben werden, wenn der Umsatz eines Monats unter das 5. Perzentil des monatlichen Handelsvolumens der vorangegangenen zwölf Monate fällt.

(3) Für diese Berechnungen verwenden alle zuständigen Behörden die an einem oder mehreren Handelsplätzen, im OTC-Handel oder bei beiden ohne Weiteres vorliegenden repräsentativen Daten und teilen der ESMA danach mit, welche Daten sie verwendet haben.

(4) Bevor die zuständigen Behörden von ihrer Befugnis zur vorübergehenden Aufhebung von Beschränkungen für Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel Gebrauch machen, vergewissern sie sich, dass der signifikante Liquiditätsrückgang nicht auf saisonale Liquiditätseffekte zurückzuführen ist.

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